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Muss ein Arbeitgeber den Beschäftigten, die sowohl Bürotätigkeit als auch Bauleittätigkeit wahrnehmen, Wetterschutzkleidung zur Verfügung stellen?

KomNet Dialog 5600

Stand: 08.07.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Beschaffung und Bereitstellung von PSA / Schutzkleidung

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Frage:

Muss ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten, die sowohl Bürotätigkeit als auch Bauleittätigkeit wahrnehmen, Wetterschutzkleidung (z.B. eine Regenjacke) zur Verfügung stellen? Anmerkung: Die Mitarbeiter sind in ihrer Funktion als Bauleiter nicht ständig auf der Baustelle. Sie betreuen ein Bauvorhaben vom Büro aus und fahren in mehr oder weniger unregelmäßigen Abständen zur Baustelle, um die Arbeitsdurchführung innerhalb von Gebäuden als auch im Freien zu überprüfen.

Antwort:

Grundsätzlich muss Wetterschutzkleidung dann bereitgestellt werden, wenn das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung dies begründet. Unter § 23 DGUV Vorschrift 1 wird dazu folgendes ausgeführt:


"Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens

Beschäftigt der Unternehmer Versicherte im Freien und bestehen infolge des Wettergeschehens Unfall- und Gesundheitsgefahren, so hat er geeignete Maßnahmen am Arbeitsplatz vorzusehen, geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen oder erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen."


Weitere Erläuterungen dazu finden sich unter Nummer 4.3 der DGUV Regel 100-001.


Als Schutzkleidung gegen Kälte und Niederschläge gelten insbesondere entsprechende Überziehjacken oder -mäntel, Überziehhosen, Handschuhe, Schuhwerk, Ohren- und Kopfschutz. Wetterschutzkleidung ist ggf. als Warnkleidung auszuführen. Siehe hierzu auch die DGUV Regel 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung".


Die DGUV Regel 114-016 "Straßenbetrieb, Straßenunterhalt" (Kapitel 3.8) führt z.B. aus, dass Wetterschutzkleidung bei Arbeiten erforderlich ist, "die überwiegend einen Aufenthalt im Freien erfordern, wenn der Arbeitsplatz nicht gegen Kälte, Wind, Niederschlag oder Bodennässe geschützt ist.“


Entscheidend für das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung wird sein, in welchem Umfang ein Bauleiter Tätigkeiten auf der Baustelle wahrnimmt, dadurch gesundheitsgefährdenden Witterungseinflüssen ausgesetzt ist und Wetterschutzkleidung benötigt. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.