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Ist der Arbeitgeber verpflichtet, für Arbeiten im Freien (Kältearbeit im Winter) neben speziellen Kälteschutzjacken zusätzlich noch warme Unterwäsche/Socken bereitzustellen?

KomNet Dialog 16063

Stand: 11.03.2020

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Beschaffung und Bereitstellung von PSA / Schutzkleidung

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Frage:

Inwieweit ist der Arbeitgeber verpflichtet, für Arbeiten im Freien (Kältearbeit im Winter) neben speziellen Kälteschutzjacken zusätzlich noch warme Unterwäsche/Socken bereitzustellen oder handelt es sich hierbei um Privatkleidung des Arbeitnehmers?

Antwort:

Maßnahmen des Arbeitsschutzes müssen stets vom Arbeitgeber auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung getroffen werden. Beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung und dem Festlegen der Maßnahmen soll sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen.


Vor der Auswahl und dem Einsatz von Schutzkleidung hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, die insbesondere beinhaltet:

– Art und Umfang der Risiken am Arbeitsplatz,

– Arbeitsbedingungen und

– persönliche Konstitution des Trägers.


Bei der Auswahl von Schutzkleidung sind die Forderungen nach bestmöglichem Schutz einerseits und nach Tragekomfort andererseits abzuwägen. Die zu verwendende Schutzkleidung sollte daher je nach Anwendungsfall der DGUV Regel 112-989 "Benutzung von Schutzkleidung" ausgewählt werden.


Grundsätzlich muss Wetterschutzkleidung dann bereitgestellt werden, wenn das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung dies begründet. Unter § 23 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" wird dazu folgendes ausgeführt:

"Maßnahmen gegen Einflüsse des Wettergeschehens

Beschäftigt der Unternehmer Versicherte im Freien und bestehen infolge des Wettergeschehens Unfall- und Gesundheitsgefahren, so hat er geeignete Maßnamen am Arbeitsplatz vorzusehen, geeignete organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen oder erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen."


Gemäß der DGUV Regel 112-989 wird gefordert, dass bei Umgebungstemperaturen bis - 5 °C sog. Wetterschutzkleidung zur Verfügung gestellt werden muss. Diese Schutzkleidung soll den Träger gegen die Einwirkungen von Nässe, Wind und Umgebungskälte schützen.


Kälteschutzkleidung dagegen dient zum Schutz gegen kaltes Wetter bei Temperaturen unterhalb von - 5 °C. "Der Anwendungsbereich dieser Kleidung liegt vornehmlich bei tiefen Umgebungstemperaturen. Ein entscheidender Faktor ist die Luftgeschwindigkeit. Die Kälteschutzkleidung wird auch in Kühlhäusern getragen, wobei die Isolationsanforderungen besser zu beherrschen sind, weil mit nennenswerter Luftgeschwindigkeit hier nicht zu rechnen ist."


Zur Unterkleidung wird in der DGUV Regel 112-989 unter Abschnitt 4.3.22 angemerkt:

"Unterkleidung hat einen wesentlichen Einfluss auf die Schutzwirkung und die Trageeigenschaften von Schutzanzügen. An einigen Arbeitsplätzen, z.B. in chemie-, flammen- und explosionsgefährdeten Bereichen, ist es unerlässlich, zu dem geeigneten Schutzanzug auch entsprechende Unterkleidung zu tragen."


"Besonders bedeutungsvoll ist die Unterkleidung bei der Verwendung von Kälteschutzkleidung (siehe Abschnitt 4.3.18). Hier ist die Unterkleidung Bestandteil dieser Schutzkleidung."


"Aus Gründen des Tragekomforts sollte die Unterkleidung eine nicht zu körpernahe Schnittgestaltung haben.

Unterkleidung aus Wolle oder Angorawolle hat eine vorzügliche Wärmeisolationswirkung. Diese Unterkleidung wird besonders an zugigen Arbeitsplätzen und im Freien bzw. dort empfohlen, wo stark wechselnde Umgebungstemperaturen vorliegen. Neuentwicklung von absorbierender Unterkleidung kann die Tragezeit verlängern."


Welche Art der in der DGUV Regel 112-989 beschriebenen Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen ist, hängt folglich von der Tätigkeit ab, die ausgeübt wird.


Als Schutzkleidung gegen Kälte und Niederschläge gelten insbesondere entsprechende Überziehjacken oder -mäntel, Überziehhosen, Handschuhe, Schuhwerk, Ohren- und Kopfschutz.


Ob sich aus § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ableiten lässt, dass der Arbeitgeber die Kosten für die wärmende Unterbekleidung zu tragen hat, können wir nicht pauschal beantworten. Letztlich kommt es dabei auf das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Gefaehrdungsbeurteilung/Expertenwissen/Arbeitsumgebungsbedingungen/Klima/Klima_node.html) an.


HInweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.