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Kann die Gefahrstoffverordnung zum Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch herangezogen werden? Müssen die allgemeinen, zusätzlichen und besonderen Schutzmaßnahmen angewendet werden?

KomNet Dialog 5593

Stand: 23.03.2023

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Kann die Gefahrstoffverordnung zum Schutz der Arbeitnehmer vor Tabakrauch herangezogen werden oder ist das passive "Ausgesetztsein" von gefährlichen Stoffen durch den Anwendungsbereich der GefStoffV nicht erfasst? Müssten bei einer Anwendung der GefStoffV die allgemeinen (§ 8), zusätzlichen (§ 9) und besonderen (§ 10) Schutzmaßnahmen angewendet werden (z. B., Einhausung, Messungen der Stoffe, Expositionsverkürzung, Abgrenzung der Gefahrenbereiche, PSA, etc.)?

Antwort:

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) enthält in ihrem Abschnitt 4 "Schutzmaßnahmen" Vorschriften für die sichere Ausübung von Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen. Daraus folgt, dass eine reine Exposition gegenüber gefährlichen Stoffen nicht von der Gefahrstoffverordnung erfasst ist. Die diesbezüglich greifenden Regelungen für den Schutz der nichtrauchenden Beschäftigten vor den rauchenden Beschäftigten ist in § 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) geregelt.

"(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.

(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen der Natur des Betriebes entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen."