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Muss ich mich als Personalvertretung um den Arbeitsunfall eines Mitarbeiters einer Fremdfirma kümmern?

KomNet Dialog 5590

Stand: 20.02.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitnehmerbeteiligung > Rechte von Beschäftigten, Handlungsmöglichkeiten

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Frage:

Ein Arbeiter einer Fremdfirma ist bei uns verunglückt bzw. hatte einen Arbeitsunfall. Muss ich mich als Personalvertretung darum kümmern? Muss dem Betriebsrat dazu eine Unfallanzeige vorgelegt werden?

Antwort:

Sofern es sich um keine Arbeitnehmerüberlassung i.S. des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) handelt, ist für Fremdfirmenbeschäftigten im Rahmen eines Werkvertrages grundsätzlich deren Arbeitgeber arbeitsschutzrechtlich verantwortlich.

Dem Betriebsrat des Betriebes, in dem Fremdfirmenbeschäftigte tätig werden, stehen aber in jedem Fall Unterrichtungsrechte gem. § 80 Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG zu.

Der Arbeitgeber des Betriebs, in dem die Fremdfirmenbeschäftigten tätig werden, muss sich im übrigen gem. § 8 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG  mit dem Arbeitgeber der Fremdfirma koordinieren und außerdem sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Fremdfirmenbeschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben. Weitere konkretisierende Regelungen gibt es in der DGUV Vorschrift 1 (bisher: BGV A 1) "Grundsätze der Prävention".

Grundsätzlich sollte der Einsatz von Fremdfirmenbeschäftigten bei der Gefährdungsbeurteilung einbezogen werden. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Verpflichtungen nach § 8 ArbSchG. Schließlich können von den Tätigkeiten der Fremdfirmenbeschäftigten auch die Sicherheit und Gesundheit der Stammbeschäftigten betroffen sein. Hier greift zudem das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
Die Unfallanzeige (vergl.  § 89 Abs. 6 BetrVG) ist primär Angelegenheit des Arbeitgebers der Fremdfirmenbeschäftigten. Wie auch die Aufgabe der Koordinierung nach § 8 ArbSchG sollte dieser Aspekt bei der Ausgestaltung des Werkvertrages berücksichtigt werden. So kann z. B. vereinbart werden, dass bei allen Personenschäden die im Einsatzbetrieb zuständigen Stellen informiert werden und auch eine Kopie der Unfallanzeige unaufgefordert dem Auftraggeber übermittelt wird. Der Betriebsrat sollte eine Vereinbarung treffen, dass auch er hierüber informiert wird.