Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Pausenberechnung bei Dienstreisen

KomNet Dialog 4441

Stand: 10.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Pausenregelungen

Favorit

Frage:

Zur Arbeitszeit zählt grundsätzlich nicht die sog. Wegezeit, also die Zeit, die der Beschäftigte morgens von seinem Wohnort zum Betrieb benötigt und anders herum. Zur Arbeitszeit zählt grundsätzlich auch nicht die Reisezeit auf Dienstreisen, es sei denn das `Reisen` gehört zur vertraglichen Arbeitspflicht des Arbeitnehmers, wie z.B. bei einem Busfahrer, Taxifahrer. In diesen Fällen ist die Reisezeit natürlich Arbeitszeit. In allen anderen Fällen (z.B. Dienstreise zu einer Tagung) zählt die reine Reisezeit grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit. Gilt diese Reisezeit (ab einer Höhe > 15 Min.) denn als Ruhepause (i.S.d. § 4 ArbZG)? Wenn die Arbeitszeit erst 3 Stunden beträgt, jemand dann 3 Stunden zu einem anderen Standort reist, dort noch 5 Stunden arbeitet - wie verhält es sich mit der Pausenberechnung?

Antwort:

Arbeitszeitrechtlich sind grundsätzlich die Begriffe Wegezeit und Reisezeit zu unterscheiden.

Wegezeiten sind Zeiten für alle während der Arbeitszeit, also nach Beginn und vor Ende der Arbeitszeit innerhalb oder außerhalb des Betriebsgeländes aus betrieblichem Anlass unternommenen Wege eines Arbeitnehmers innerhalb der Gemeindegrenzen des Betriebsortes.

Reisezeiten sind demgegenüber alle unabhängig von Beginn und Ende der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf Anordnung des Arbeitgebers unternommenen Wege bzw. Reisen außerhalb der Gemeindegrenzen des Betriebsortes.

Die Fahrzeit vom Wohnort zum Betrieb zählt grundsätzlich zu privaten Lebensführung und ist weder Wege- noch Reisezeit (siehe auch Kommentar zum ArbZG, Rudolf Anzinger/Wolfgang Koberski, Verlag Recht und Wirtschaft, 2. Auflage, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-8005-3055-4 ).


Da Wegezeiten als Arbeitszeit gelten, sind diese Zeiten keine Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.

Auch Reisezeiten können keine Ruhepausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sein.

Ist die Reisezeit Arbeitszeit (Arbeitnehmer erbringt während der Reise eine vertragliche Verpflichtung) kann nicht gleichzeitig eine Ruhepause vorliegen.

Ist die Reisezeit keine Arbeitszeit (Arbeitnehmer erbringt während der Reise keine vertragliche Verpflichtung), kann ebenfalls keine Ruhepause vorliegen, da Kriterium einer Ruhepause u.a. ist, dass der Arbeitnehmer freie Verfügung darüber hat, wo und wie er diese Ruhepause verbringen will. Diese freie Verfügung ist bei einer Reise nicht gewährleistet.

Aufgrund der Dauer Ihrer Reisezeit handelt es sich vermutlich arbeitszeitrechtlich um Reisezeit. Da Arbeitszeiten zusammenzurechnen sind (siehe auch § 2 Abs. 1 ArbZG), ist ist eine gemäß Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene Ruhepause zu gewähren, da die jeweiligen Arbeitszeiten (drei Stunden, fünf Stunden) zusammen mehr als sechs Stunden betragen (§ 4 Arbeitszeitgesetz - ArbZG).

Würde Wegezeit vorliegen, müsste ebenfalls eine 30-minütige Ruhepause gewährt werden.