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Ist man als verantwortlicher Dritter auf einer Baustelle/bei einem Bauvorhaben weisungsbefugt?

KomNet Dialog 43197

Stand: 25.03.2021

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzorganisation auf Baustellen

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Frage:

Ist man als verantwortlicher Dritter auf einer Baustelle/bei einem Bauvorhaben weisungsbefugt?

Antwort:

In der Baustellenverordnung (BaustellV) wird der Bauherr als explizit verantwortlich für die Umsetzung der Baustellenverordnung benannt. Bei den in § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 BaustellV geforderten Maßnahmen handelt es sich vornehmlich um

- die Beachtung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes

- die Übermittlung der Vorankündigung

- die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie

- die Bestellung eines oder mehrerer Koordinatoren

Diese Verantwortung kann er auf einen „beauftragten Dritten“ delegieren. Das bedeutet, der „beauftragten Dritte“ (nicht der SiGeKo) übernimmt in Vertretung des Bauherrn die Aufgabe, für eine Umsetzung der genannten Anforderungen zu sorgen. Für die Umsetzung ist ihm die entsprechende Weisungsbefugnis zu übertragen.

In der Regel werden Generalübernehmer, Ingenieur- oder Architekturbüros oder Unternehmen, die mit der Errichtung einer baulichen Anlage beauftragt wurden, als „beauftragten Dritte“ benannt.


In der Verantwortung des Bauherrn bleibt auch bei der Beauftragung eines „beauftragten Dritten“ Folgendes:

-       Sorgfältige Auswahl des „beauftragten Dritten“

-       Sorgfältige Übertragung von Aufgaben und Befugnissen

-       Überprüfung der Wahrnehmung der Aufgaben

Die Beauftragung des „beauftragten Dritten“ muss rechtzeitig und sollte schriftlich geschehen.

 

Die Beauftragung kann sich auf einen Teil der oben genannten Maßnahmen beziehen. In diesem Fall ist der Bauherr verpflichtet, die verbleibenden Maßnahmen selbst zu treffen. Je nach Umfang der Beauftragung ist er dann von seinen Pflichten nach § 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 befreit.

Erfolgt die Beauftragung nicht rechtzeitig (z. B. nicht fristgemäße Übermittlung der Vorankündigung, Bestellung des Koordinators nicht mit Beginn der Planung der Ausführung und / oder Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes nach Einrichtung der Baustelle), ist diese Befreiung nicht gegeben.

Nicht zulässig ist damit auch die pauschale Übertragung aller Pflichten des Bauherrn auf eines der bauausführenden Unternehmen im Rahmen üblicher Ausschreibungen von Bauleistungen, da zu diesem Zeitpunkt die Planung der Vorbereitung der Bauausführung bereits abgeschlossen ist und die Bestellung zumindest des Koordinators für die Planung der Ausführung sowie ggf. die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bereits hätte erfolgen müssen.

Überträgt der Bauherr einem Dritten die Bestellung eines oder mehrerer Koordinatoren, kann dieser - soweit er hierzu fachlich geeignet ist - auch selbst die Koordination übernehmen.