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Ist der Arbeitgeber zur Anbringung eines Pollenschutzgitters verpflichtet?
KomNet Dialog 5551
Stand: 08.06.2022
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)
Frage:
Eine Kollegin ist gegen Pollen allergisch. Sie möchte an ihrem Bürofenster ein Pollengitter angebracht haben. Die Dienststelle verweigert es. Ist der Arbeitgeber zur Anbringung eines Pollenschutzgitters verpflichtet? Wenn ja, welche Vorschriften usw. sind maßgebend?
Antwort:
Arbeitsräume müssen grundsätzlich den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang entsprechen (Raumtemperaturen, Belichtung, Lüftung, etc.).
Der Anhang der ArbStättV bestimmt unter Nummer 3.6 Abs. 1, dass in Arbeitsräumen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein muss.
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten, hier die ASR A3.6 "Lüftung". Hier ist unter dem Punkt 4.1 Absatz 1 folgendes zur Luftqualität nachzulesen:
"In umschlossenen Arbeitsräumen muss gesundheitlich zuträgliche Atemluft in ausreichender Menge vorhanden sein. In der Regel entspricht dies der Außenluftqualität. Sollte die Außenluft im Sinne des Immissionsschutzrechts unzulässig belastet oder erkennbar beeinträchtigt sein, z. B. durch Fortluft aus Absaug- oder RLT-Anlagen, starken Verkehr, schlecht durchlüftete Lagen, sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gesonderte Maßnahmen (z. B. Beseitigung der Quellen, Verlegen der Ansaugöffnung bei RLT-Anlagen) zu ergreifen."
Eine rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers nach der ArbStättV in Verbindung mit der ASR A3.6 ein Pollenschutzgitter anzubringen besteht demzufolge nicht.
Bei dem sogenannten Pollenschutzgitter handelt es sich um ein luft- und lichtdurchlässiges Textilgewebe, das innen am Fensterrahmen angebracht wird, vergleichbar einem Fliegenschutzgitter. Eine spezielle Gewebestruktur soll nach Angaben des Herstellers das Eindringen von Pollen bei geöffnetem Fenster weitgehend verhindern. Untersuchungen, die diese Funktion belegen können, sind hier nicht bekannt.
Aus innenraumhygienischer Sicht ist jedoch anzumerken, dass Fenster in der Regel nicht dauerhaft geöffnet sein sollten. Ein angemessener Luftaustausch bzw. eine ausreichende Luftwechselrate wird im allgemeinen nur bei Querlüftung über 5 bis 10 Minuten erreicht. Die in den Innenraum eingedrungenen Pollen lassen sich durch tägliches feuchtes Reinigen beseitigen.