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Welche Anforderungen müssen mobile Klimageräte erfüllen, die in Einzelbüros eingesetzt werden sollen?

KomNet Dialog 42315

Stand: 05.06.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Raumklima, Lüftung > Klimaanlagen

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Frage:

Wir möchten unsere Büroarbeitsplätze (einzelne Büros) mit mobilen Klimageräten ausstatten. Welche Anforderungen müssen diese erfüllen?

Antwort:

Aus dem Arbeitsschutzrecht ergeben sich folgende Anforderungen an raumlufttechnische Anlagen:


Im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist unter der Nummer 3.6 folgendes nachzulesen:


"(1) In Arbeitsräumen, Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Kantinen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften muss unter Berücksichtigung des spezifischen Nutzungszwecks, der Arbeitsverfahren, der physischen Belastungen und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen während der Nutzungsdauer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein.

(2) Ist für das Betreiben von Arbeitsstätten eine raumlufttechnische Anlage erforderlich, muss diese jederzeit funktionsfähig sein. Bei raumlufttechnischen Anlagen muss eine Störung durch eine selbsttätige Warneinrichtung angezeigt werden. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, durch die die Beschäftigten im Fall einer Störung gegen Gesundheitsgefahren geschützt sind.

(3) Werden raumlufttechnische Anlagen verwendet, ist sicherzustellen, dass die Beschäftigten keinem störenden Luftzug ausgesetzt sind.

(4) Ablagerungen und Verunreinigungen in raumlufttechnischen Anlagen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung durch die Raumluft führen können, müssen umgehend beseitigt werden."


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A3.6 "Lüftung". Nach den Begriffsbestimmungen unter dem Punkt 3.3 sind raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen) Anlagen mit maschineller Förderung der Luft, Luftreinigung (Filtern) und mindestens einer thermodynamischen Luftbehandlungsfunktion (Heizen, Kühlen, Befeuchten, Entfeuchten).


Unter dem Punkt 6 finden sich weitere Regelungen zu RLT-Anlagen. Unter dem Punkt 6.2 sind folgende Anforderungen nachzulesen:


"(1) RLT-Anlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen und sind bestimmungsgemäß zu betreiben.

(2) Bei RLT-Anlagen ist die Zuluft (Außenluft/Umluft) vor der Zuführung in die zu lüftenden Räume entsprechend den Anforderungen hinsichtlich der Nutzung der Arbeitsstätte durch Luftfilter nach dem Stand der Technik zu reinigen.

(3) Die RLT-Anlage darf nicht selbst zur Gefahrenquelle (z. B. durch Gefahrstoffe, Bakterien, Schimmelpilze oder Lärm) werden."


Hinweis:

Auf die DGUV Information 215-520 "Klima im Büro - Antworten auf die häufigsten Fragen" und die DGUV Information 215-510 "Beurteilung des Raumklimas" möchten wir hinweisen.


Ob sich aus anderen Bereichen, wie z. B. Normen, weitere Anforderungen ergeben, entzieht sich unserer Kenntnis. Hierzu wenden Sie sich bitte an die entsprechenden Stellen.