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Müssen Ruheräume im Kellerbereich über ausreichend Tageslicht und eine natürliche Belüftung verfügen?

KomNet Dialog 19194

Stand: 14.06.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Sonstige Sozialräume

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Frage:

Wir betreiben in einem Gebäude zwei Ruheräume im Kellerbereich. Die Ruheräume dienen den Beschäftigten zum Ausruhen nach langen Einsätzen und stellen sicher, dass die Beschäftigten nicht unausgeruht nach Hause fahren. Die Räume und die Flure im Keller werden mit Rauchmeldern überwacht. Im Rahmen eines bevorstehenden Umbaus wurden nun folgende Punkte bemängelt. 1. In dem einen Ruheraum ist ein Fenster vorhanden, das als 2. Rettungsweg ausgewiesen ist. Somit darf die Tür zum Ruheraum nicht verschlossen werden, was in der ASR A4.2 allerdings gefordert wird. 2. Der andere Ruheraum ist lediglich technisch belüftet und eine Versorgung mit ausreichend Tageslicht nicht gegeben (ASR A4.2). Aus Nutzersicht sind diese "Mängel" nicht nachvollziehbar. Wir verschließen unsere Ruheräume prinizpiell nicht, sondern halten lediglich die Türen geschlossen. Eine Forderung nach ausreichend Tageslicht in einem Raum, der zum Schlafen resp. zum Ruhen genutzt wird, ist aus unserer Sicht widersinnig. Teilen Sie unsere Einschätzungen? Welche Argumentationsmöglichkeiten sehen Sie? Gefährdungsbeurteilung?

Antwort:

Grundsätzliche Anforderungen an Bereitschaftsräume ergeben sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang.


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesonders die ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume".


zu 1.

Wie von Ihnen richtig angeführt wird, fordert die ASR A4.2 unter Punkt 5 u.a. wenn Liegen zur Verfügung gestellt werden müssen, dass der Raum verschließbar, nicht einsehbar und verdunkelbar sein muss. Nach der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" Punkt 6 Ausführung Absatz 4 müssen verschließbare Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel leicht zu öffnen sein. Unserer Einschätzung nach, ist ein Bereitschaftsraum nicht als zweiter Fluchtweg geeignet, da es im Notfall sein kann, dass der Bereitschaftsraum durch Beschäftigte genutzt wird. Hier ist davon auszugehen, dass der Raum abgedunkelt (Vorhänge oder Jalousien vor dem Fenster) wurde und es dadurch zu Schwierigkeiten bei der Benutzung des Notausgangs kommen kann. Hier sollte eine andere Lösung angestrebt werden.


zu 2.

Unter der Nummer 3.4 Absatz 2 ArbStättV wird gefordert, dass Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Unterkünfte möglichst ausreichend mit Tageslicht beleuchtet sein und eine Sichtverbindung nach außen haben müssen. Diesen Ansprüchen genügt der von Ihnen beschriebene Raum nicht und ist somit nicht als Bereitschaftsraum zulässig.


In dem Raum muss eine gesundheitlich zuträgliche Atemluft in ausreichender Menge vorhanden sein, siehe hierzu die ASR A3.6 "Lüftung". Bei der Lüftung wäre eine freie Lüftung mittels Fenster sinnvoll, es ist aber unter gewissen Umständen möglich, die gesundheitlich zuträgliche Atemluft durch andere Maßnahmen, z. B. eine raumlufttechnische Anlage, sicherzustellen.