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Welchem Standard muss ein Gerät entsprechen, welches für spezielle Wartungsarbeiten außerhalb Deutschlands hergestellt wurde?

KomNet Dialog 5517

Stand: 04.05.2016

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen

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Frage:

Bei uns wurde für spezielle Wartungsarbeiten ein Gerät verwendet, das nicht in Deutschland hergestellt wurde. Ein an dem Gerät befestigter Stecker mit Schutzkontakt wurde über einen Adapter an das deutsche System angepasst. Nun ist der Schutzkontaktpin aber frei, es besteht bei Polungsfehlern die Möglichkeit eines elektrischen Schlages, falls man diesen Kontakt versehentlich berührt. Muß dieses Gerät auf den deutschen bzw. EU-Standard umgerüstet werden? Es ist mit einer aktuellen Prüfplakette versehen. Bei einer Überprüfung wurde festgestellt, dass die Zugentlastung des Geräteanschlusskabels fehlt, die Kabel lassen sich aus dem Gerät bis zu 10 cm herausziehen. Muß ich das Gerät stilllegen lassen, obwohl es nicht zu meinem Gerätepool gehört und nur zu dieser Wartungsarbeit angeliefert wurde und anschließend wieder zum Besitzer zurück geschickt wird?

Antwort:

Prinzipiell müssen alle technischen Arbeitsmittel und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenstände den einschlägigen sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen.

Sicherheitsanforderungen wie sie z. B. in der Niederspannungsrichtline formuliert sind, müssen eingehalten werden. In Ihrem Fall besonders hervorzuheben ist die Anforderung ..."Betriebsmittel sowie ihre Bestandteile müssen so beschaffen sein, dass sie sicher und ordnungsgemäß verbunden oder angeschlossen werden können"... . Zu solchen Betriebsmitteln gehören auch Geräte für spezielle Wartungsarbeiten, die nur temporär eingesetzt werden.

Zusätzlich sind auch die jeweiligen nationalen Ausführungsbestimmungen zu beachten.

Mängelpunkte haben Sie in Ihrer Fragestellung schon selbst festgestellt, so dass davon auszugehen ist, dass das Wartungsgerät nicht gefahrlos betrieben werden kann (Schutzleiter/falscher Adapter?, Zugentlastung).

Auch wenn es sich um einen temporären Arbeitsplatz handelt, muss für den Einsatz die Voraussetzung eines „sicheren Zustandes“ geschaffen werden. Ein „ordnungsgemäßes, gefahrloses Bedienen“ und eine „bestimmungsgemäße Verwendung“ müssen gewährleistet sein.

Grundsätzlich sollte man folgendes beachten:

Produkte (auch Wartungsgeräte) müssen entsprechend dem Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sein / zur Verfügung gestellt werden und dürfen bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Menschen, Nutztieren und die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden.

Ein Nachweis hierfür muss vor dem Umgang mit dem Produkt vorhanden sein. Die Pflicht hierzu ergibt sich aus der vom Arbeitgeber gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 3 Betriebssicherheitsverordnung zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels (hier Wartungsgerät) selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch die Wechselwirkung der Arbeitsmittel untereinander oder mit den Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. Weiter hat der Arbeitgeber die nach den allgemeinen Grundsätzen des § 4 des Arbeitsschutzgesetzes erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind (§ 4 Abs. 1 BetrSichV).

Aus Sicht des Arbeitsschutzes muss der Arbeitgeber die Benutzung unsicherer elektrischer Geräte in seinem Betrieb untersagen (§ 4 Abs. 3 Betriebssicherheitsverordnung und § 11 der DGUV Vorschrift 1). Die Beschäftigten haben daran eine Mitwirkungspflicht (§§ 15, 16 Arbeitsschutzgesetz und §§ 15, 16 DGUV Vorschrift 1).

Neben dem Arbeitsschutzgesetz, der Betriebssicherheitsverordnung und der 1. ProdSV (Elektrische Betriebsmittel) sollten hier auch die Anforderungen der DGUV Vorschrift 3 (Elektrische Anlagen und Betriebsmittel) heran gezogen werden.