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Welche Prüfanforderungen gelten für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, die ich für einen gewissen Zeitraum anmiete?

KomNet Dialog 6583

Stand: 12.01.2023

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen

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Frage:

Welche Prüfanforderungen gelten für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel, die ich von einem Maschinenentleiher für einen gewissen Zeitraum (1-5 Tage) anmiete. Nach welchem Prüfintervall müssen solche Arbeitsmittel vorher durch den Entleiher geprüft werden? Muss die Prüffrist entsprechend der Verleihungshäufigkeit angepasst werden, und z. B. vor einer jeden neuen Entleihung geprüft werden?

Antwort:

Unter dem Punkt A 5.3 der LASI-Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung (LV 35) wird die Frage der Verantwortlichkeit zu den Arbeitgeberpflichten beim Überlassen von Arbeitsmitteln folgendermaßen erläutert:

"Grundsätzlich ist der Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten ein Arbeitsmittel zur Verfügung stellt, für die Erfüllung der Anforderungen der BetrSichV verantwortlich, unabhängig davon, ob er das Arbeitsmittel nur gemietet, geleast oder geliehen hat. Er muss sich vergewissern, dass das Arbeitsmittel vor allem den arbeitsschutz- und sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht. Diese Anforderungen wie auch die Festlegung der Zuständigkeit für die Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen können z. B. in der Bestellung bzw. Anforderung oder im Leasing- bzw. Mietvertrag vorgegeben oder vereinbart werden.

Insbesondere ist ein Nachweis über die letzte wiederkehrende Prüfung am Betriebsort vorzuhalten, soweit diese gemäß BetrSichV vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 7 und § 17 Abs. 1 BetrSichV).

Im Falle der zur Verfügungstellung eines Produkts durch Vermietung entspricht die wiederholte Vermietung des Produkts nicht einem neuen Inverkehrbringen. Zur Verwendung eines gebrauchten Produktes durch den Arbeitgeber siehe LL A 5.1 Fall 2.

Hinweis:

Siehe auch Leitlinie zum ProdSG LL 2/1 der LASI-Veröffentlichung 46"


Dies gilt u.a. für die Prüfpflichten nach der Betriebssicherheitsverordnung (§ 14 BetrSichV). Sollen die Durchführung der Prüfung von anderen Personen (Verleiher, etc.) wahrgenommen werden, so muss dies in den Miet- oder Leasingsbedinungen vertraglich geregelt werden. Der Arbeitgeber muss sich allerdings über die ordnungsgemäß durchgeführte Prüfung der Arbeitsmittel vergewissern. Auf die Pflicht zur Erstellung einer Betriebsanweisung gemäß § 12 Abs.2 BetrSichV weisen wir hin. 

Man kann unterstellen, dass auf Grund der Nutzung des Gerätes durch verschiedene Entleiher ein starke Beanspruchung vorliegt. Dies muss der Entleiher bei seiner Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen und demzufolge die Prüfung vor Benutzung und ggf. die wiederkehrenden Prüfungen entsprechend anpassen. Darüber hinaus sollte eine Sicht- und Funktionsprüfung vor Benutzung durch das Bedienpersonal durchgeführt werden. Weitere Informationen finden Sie in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) ; z.B. in der TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen".


Grundsätzlich ist zu unterstellen, dass nur ordnungsgemäße Geräte, welche einer Kontrolle und Prüfung beim Verleiher unterliegen, zum Einsatz kommen. Allerdings gilt, dass sich der Arbeitgeber (Entleiher) vergewissern muss, dass das Arbeitsmittel vor allem den Arbeitsschutz- und sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht.

Bei der Gefährdungsbeurteilung und der Ermittlung von Prüfart, -umfang und -frist sind die Prüfvorgaben der DGUV Vorschrift 3 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" zu berücksichtigen. Ob die Prüffristen in der Durchführungsanweisung der DGUV Vorschrift 3 sachgerecht sind, hängt von den konkreten Einsatzbedingungen und der Art der Verwendung ab.

Eine gute Hilfe zur Durchführung der Prüfung für ortsveränderliche elektrischen Betriebsmittel erhalten Sie in den Informationsschriften DGUV Information 203-049 "Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel" und DGUV Information 203-070 "Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel". 


Hinweis: 

Das Regelwerk der DGUV finden Sie unter https://publikationen.dguv.de/dguv