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Wie sind bei einer Planinsolvenz die Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz geregelt?

KomNet Dialog 15445

Stand: 12.08.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Verantwortlichkeit, Delegation von Verantwortung

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Frage:

Bitte teilen Sie mit, ob und wie bei einer Planinsolvenz die Zuständigkeiten und Verantwortung im Arbeitsschutz geregelt sind. Wie ist bei sicherheitsrelevanten Mängeln vorzugehen, wenn für aktuelle Mangelabstellungen keine Mittel zur Verfügung stehen? Wie ist vorzugehen, wenn z. B. sicherheitsrelevante Leistungen für Aufzugsprüfungen, Feuerlöscherprüfungen etc. nicht mehr erfolgen, da die Auftragnehmer nicht tätig werden, wenn sie keine Vergütung erhalten (können)?

Antwort:

Zur Frage, wer Adressat im Betrieb zur Umsetzung der entsprechenden arbeitsschutzrechtlichen Pflichten im Falle einer Insolvenz ist, gilt folgendes:
Im Rahmen eines (Plan)Insolvenzverfahrens wird in der Regel ein Insolvenzverwalter tätig. Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers werden in solchen Fällen privaten Amtsträgern zur Ausübung überwiesen, ohne dass diese dadurch selbst Rechtsträger werden (s. Kollmer, Kommentar z. Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG, § 2 Rn. 133). Die Einsetzung des sogenannten "starken vorläufigen" Insolvenzverwalters oder des nach Eröffnung bestellten Insolvenzverwalters hat daher zur Folge, dass auf diesen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners übergeht (§ 22 bzw. § 80 Insolvenzordnung). Der starke vorläufige Insolvenzverwalter hat u. a. dann auch die Möglichkeit, das Unternehmen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen. Diese beiden Formen des Insolvenzverwalters können also - im Gegensatz zum sogenannten "schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter" - Adressaten für Arbeitgeberpflichten sein.

Die Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV verpflichtet den Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit den Beschäftigten nur Arbeitsmittel bereitgestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Ist es nicht möglich, demgemäß Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vollem Umfang zu gewährleisten, hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung so gering wie möglich zu halten (§ 4 BetrSichV).

Grundsätzlich hat der Verantwortliche (Arbeitgeber / Betreiber, hier der Insolvenzverwalter) im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden und auch zu verantworten, wann und durch welche Maßnahmen Mängel abgestellt werden. Werden Mängel erkannt, so müssen diese grundsätzlich möglichst kurzfristig abgestellt werden.

Bei bekannten Mängeln darf der Arbeitgeber / Unternehmer seine Mitarbeiter in diesem Bereich / an diesen Maschinen nicht Arbeiten lassen. Aus Sicht des Arbeitsschutzes muss der Arbeitgeber die Benutzung unsicherer Geräte (Arbeitsmittel, Einrichtungen, etc.) im Betrieb untersagen, bzw. das Arbeitsverfahren oder den Arbeitsablauf abbrechen (§ 4 BetrSichV und § 11 der DGUV Vorschrift 1(bisher: BGV A 1)). Die Beschäftigten haben daran eine Mitwirkungspflicht (§§ 15, 16 Arbeitsschutzgesetz und §§ 15, 16 DGUV Vorschrift 1).