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Welche Gefährdung besteht für Schwangere bei der Pflege und Behandlung von Gichtpatienten?
KomNet Dialog 5510
Stand: 26.07.2018
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Gefährdungen für werdende / stillende Mütter
Frage:
Welche Gefährdung besteht für Schwangere bei der Pflege und Behandlung von Gichtpatienten? Diese Patienten werden immer genannt, wenn es um den Einsatz von Mitosehemmstoffen geht. Soweit mir bekannt ist, werden Gichtpatienten mit Medikamenten in Tablettenform behandelt. Ist die Aussage dann noch korrekt, dass Schwangere keine Gichtpatienten pflegen oder behandeln dürfen, auch wenn es eine chronische Gicht ist und kein akuter Gichtschub?
Antwort:
Die Ursache der Gicht ist eine Hyperurikämie. Sie ist entweder primär (familiär bedingt) oder kann auch als Folge anderer Erkrankungen oder Therapien mit bestimmten Medikamenten sein (sekundäre Hyperurikämie). Das sind solche Erkrankungen, die zu einer vermehrten Bildung von Harnsäure führen, wie z. B. Leukämien oder Tumorleiden.
Die häufig schon vorbestehende sekundäre Hyperurikämie durch den erhöhten Tumorzellumsatz wird durch den Gewebe-/Zellzerfall unter Einwirkung von Zytostatika zusätzlich erhöht.
Für Schwangere ist ein direkter Umgang mit Zytostatika bzw. mit Ausscheidungen von Patienten, die mit Zytostatika therapiert werden, verboten.
Eine Gefährdung durch Mithosehemmstoffe am Arbeitsplatz ist beim Umgang mit Patienten mit akuten Gichtanfällen, die mit Colchicin behandelt werden, denkbar. Wegen seiner Nebenwirkungen gibt es heute kaum noch einen Grund mit Colchicin zu behandeln. Seine Gabe ist untersagt, sowohl bei Schwangeren als auch bei stillenden Frauen.
Die Ausscheidung erfolgt zum Teil unverändert über die Nieren und über die Galle. Die Halbwertszeit beträgt 4–5 h. Verabreicht werden kann das Medikament im Form von Tabletten, Tröpfchen und Injektionen.
Da Schwangere nach mutterschutzrechtlicher Vorgabe allgemein nicht mit stechenden, schneidenden Instrumenten/Geräten arbeiten dürfen, ist somit die Gabe jeglicher Injektionen untersagt.
Es ist notwendig, eine individuelle Gefährdungsbeurteilung unter Einbeziehung der Betriebsärztin/des Betriebsarztes durchzuführen, um die genauen Gefährdungen am Arbeitsplatz zu identifizieren. Bei einer Gefährdung sollten auch die Schutzmaßnahmen gemeinsam mit der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt definiert und festgelegt werden.