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Darf die Betriebsärztin bei mangelndem Hepatitis-A-Schutz ein generelles/eingeschränktes Beschäftigungsverbot für eine Ärztin auf der Frühgeborenenstation aussprechen?

KomNet Dialog 21564

Stand: 28.02.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Ich bin als Assistenzärztin in einer Kinderklinik tätig und bin im dritten Monat schwanger, ich habe alles zeitig dem Arbeitgeber mitgeteilt und meine Antikörper- bzw- Impftiter von der Betriebsärztin abnehmen lassen. Bis auf einen fehlenden Hepatitis-A-Schutz habe ich alle Titer (sprich insb. ausreichende CMV-, Parvovirus B19 und Varizellen-Titer, und natürlich auch die anderen impfbaren Antikörpertiter). Ich sollte und wollte auf unserer Frühgebronenstation, auf der sog. "Peppel-Frühchen" versorgt werden, d.h. keine infektiösen Kinder, eingesetzt werden. Jetzt sagt aber unsere Betriebsärztin, dass ich mit diesen Kindern (die ja weder klinisch noch laborchemisch einen Hinweis auf eine Hepatitis A Infektion haben) NICHT arbeiten darf, da ich nicht wüsste, ob die Kinder Hepatitis A hätten oder nicht (was generell bei Frühgeborenen eigentlich nicht vorkommt) und wenn ich weiterarbeiten wollte, müsste man bei allen Kindern, bzw. in diesem Fall bei allen Frühgeborenen den Hepatitis A Status bestimmen, bevor ich an das Kind darf. Wenn das nicht erfüllt werden könnte, so dürfte ich überhaupt nicht mehr arbeiten, sprich dann habe ich eben ein Berufsverbot. Meine Frage ist daher, darf die Betriebsärztin bei mangelndem Hepatitis-A-Schutz ein genrelles/eingeschränktes Berufsverbot bzw. die oben beschrieben Auflage (d.h. dass bei allen Kindern, mit denen ich arbeite, der Hep. A.Status bstimmt muss) aussprechen? Wenn ja, auf welcher Grundlage? Laut Mutterschutzgesetz muss ja lediglich ein befristetes Berufsverbot ausgesprochen werden im Falle einer akuten Hepatitis A Infektion auf einer Station. Man kann ja nicht einfach bei allen Kindern unbegründet, d.h. ohne jeglichen Verdacht, eine Hepatitis A Diagnostik durchführen, zumal dies ja auch noch eine Kostenfrage ist!

Antwort:

1.) Die Aufgaben der Betriebsärzte sind in § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt:

"Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen."

D.h., dass die Betriebsärzte den Arbeitgeber lediglich beraten! Nur der Arbeitgeber hat ein Direktionsrecht, nur er kann Tätigkeiten nach dem Mutterschutzgesetz verbieten oder anordnen (z. B. Arbeitsplatzwechsel). Hierbei wird er vom Betriebsarzt beraten.


2.) Es gibt nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) kein "Berufsverbot". Die normativen Regelungen definieren zum Schutz der Mutter und des Kindes bestimmte Beschäftigungsbeschränkungen bzw. Beschäftigungsverbote (hier ist die Unterlassung gefährdender Tätigkeiten gemeint, das ist kein Berufsverbot!).


3.) Ergibt sich aus der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung eine erhöhte Infektionsgefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, ist weiter nach der Biostoffverordnung (BioStoffV) in Verbindung mit Teil 2 des Anhangs der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) "Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen" zu verfahren. Nach der Biostoffverordnung und dem Mutterschutzgesetz ist nicht allein der Aspekt des Tätigkeitsbereiches für die Feststellung einer Infektionsgefährdung ausschlaggebend, sondern auch die Einschätzung der Expositionsbedingungen.


4.) Bei einer Gefährdung werdender oder stillender Mütter durch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 ist der Arbeitgeber verpflichtet, die entsprechenden generelle Beschäftigungsverbote und –beschränkungen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) einzuhalten. Diese sind in § 11 Abs. 2 MuSchG zu finden. HAV ist in die Risikogruppe 2 eingestuft.


5.) Kommt es infolge einer beruflich während der Schwangerschaft erworbenen Infektion zu einer intrauterinen Infektion bzw. zu einem Gesundheitsschaden der Leibesfrucht, so ist eine Entschädigung des Kindes nach § 12 SGB VII in Betracht zu ziehen. Im Falle einer Schwangerschaft gelten die entsprechende Beschäftigungsverbote nach § 13 bzw. § 16 MuSchG. Alle Tätigkeiten mit oder an bekannt infektiösen Patienten, (bekannte Erregerausscheider, Keimträger, Erkrankte) sind für Schwangere verboten. D.h. dass für nicht-immune Schwangere alle Tätigkeiten mit oder an bekannt infektiösen Patienten (bekannte Erregerausscheider, Keimträger, Erkrankte) verboten sind.


6.) Aufgrund der Beschäftigungsverbote nach § 13 i.V.m. § 11 MuSchG dürfen nicht-immune Schwangere im Sinne der Expositionsprophylaxe auch keine ungeschützten Körperkontakte mit Körperflüssigkeiten, Ausscheidungen oder Geweben von Patienten haben. Da es sich beim Hepatitis A um eine Schmierinfektion handelt, kann man die Gefahr der Virusübertragung durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie z.B. Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen und/oder strikter Einhaltung von Hygieneregeln effektiv minimieren. Konkretisierte Hinweise sind aus den Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege 250 (TRBA 250) zu entnehmen. Ob diese Schutzmaßnahme ausreicht, hängt von der konkreten Arbeitsplatzsituation ab und kann allein von einer fachkompetenten Person, hier Ihrer Betriebsärztin, festgestellt werden.

Die nächste Schutzstufe wäre eine Umsetzung in einem Bereich mit geringer Exposition. Dies könnte z. B. die Geriatrie sein, da die HAV Prävalenz mit dem Alter ansteigt. Sie liegt sie in der Gruppe der 70-79 –Jährigen bei über 80 %. Durch diese Herdenimmunität wären Sie gegen eine HAV Infektion besser geschützt als in ihrem privaten Umfeld (Seroprävalenz liegt bei 40 % bei der Altersgruppe der 20-59 J.) Dagegen sind nur 2,4 % der Kinder in der Altersgruppe zwischen 0-2 J gegen HAV immun!