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Muss der Arbeitgeber die von ihm zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung waschen lassen, wenn der Mitarbeiter bei seiner Tätigkeit mit Gefahrstoffen umgeht?
KomNet Dialog 12574
Stand: 21.07.2025
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)
Frage:
Muss der Arbeitgeber die von ihm zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung waschen lassen, wenn der Mitarbeiter bei seiner Tätigkeit in Prototypenfahrzeugen (Um- und Einfüllarbeiten)verschiedene Testkraftstoffe verwendet, von denen eine Gesundheitsgefährdung laut Sicherheitsdatenblatt zu erwarten ist (z.B. Testbenzin, Benzin, Diesel, Automatikgetriebeöl usw.)?
Antwort:
Arbeitskleidung ist eine Ergänzung oder Ersatz der Privatkleidung, die keine spezifische Schutzfunktion gegen schädigende Einflüsse erfüllt. Schutzkleidung und sonstige persönliche Schutzausrüstung dient dazu, den Beschäftigten vor schädigenden Einwirkungen bei der Arbeit oder deren Arbeits- und Privatkleidung vor einer Kontamination zu schützen.
Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung zu ermitteln und zu bewerten (§ 5 Arbeitsschutzgesetz/ArbSchG). Aus der Gefährdungsbeurteilung hat er abzuleiten, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Hierzu gehört auch die Auswahl und der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung (PSA). Ausführliche Erläuterungen zur PSA und ihrer Benutzung finden Sie in der DGUV Regel 112-189 - Einsatz von Schutzkleidung. Die Schutzkleidung soll den Beschäftigten vor den Gefahren (Einwirkung) der Gefahrstoffe schützen.
Der Arbeitgeber muss grundsätzlich notwendige persönliche Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung stellen und gem. § 9 Abs. 3 Nr. 2 Gefahrstoffverordnung/GefStoffV für die Reinigung nach Gebrauch der PSA Sorge tragen.
Im Gegensatz dazu wird Arbeitskleidung getragen, um Verschmutzungen o. ä. von der Privatkleidung fern zu halten. Zur Arbeitskleidung zählt auch die Berufskleidung (z. B. die Uniform). Falls Arbeitskleidung kontaminiert wird, ist diese zu wechseln und wie Schutzkleidung vom Arbeitgeber zu reinigen.
Die Technische Regel für Gefahrstoffe - TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" - Ziffer 6.4 konkretisiert:
"(...)
(2) Ist eine Verunreinigung der Arbeitskleidung, so dass von ihr eine Gefährdung ausgeht, nicht auszuschließen, hat der Arbeitgeber die Arbeitskleidung zu stellen.
(3) Geeignete Schutzkleidung ist den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen sofern dies aus der Gefährdungsbeurteilung als Ergebnis hervorgeht. Die ausgewählte Schutzkleidung kann die Arbeitskleidung ersetzten oder ergänzen. Wird Schutzkleidung über der Arbeitskleidung getragen, muss sie die Arbeitskleidung entsprechend der Gefährdungsbeurteilung anden Stellen bedecken, die tätigkeitsbedingt mit Gefahrstoffen verunreinigt werden können. Bei möglicher Durchnässung der Kleidung bzw. des Schuhwerks ist vom Arbeitgeber gestellte flüssigkeitsdichte Schutzkleidung bzw. Fußbekleidung zu tragen.
(4) Wird bei Tätigkeiten, bei denen nach Gefährdungsbeurteilung keine Schutzkleidung zu tragen ist, dennoch die Arbeitskleidung derart verunreinigt, dass von ihr eine Gefährdung ausgeht, ist diese unverzüglich zu wechseln und vom Arbeitgeber wie Schutzkleidung zu reinigen oder zu entsorgen.
(5) Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Schutzkleidung oder mit Gefahrstoffen verunreinigte Arbeitskleidung von den Beschäftigten nicht zur Reinigung nach Hause mitgenommen wird. Getragene Schutzkleidung ist von anderer Kleidung getrennt aufzubewahren. Beim Betreten von Pausen- und Bereitschaftsräumen muss eine Gefährdung durch verschmutzte Schutzkleidung oder Arbeitskleidung verhindert werden."