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Muss der Arbeitgeber die von ihm zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung waschen lassen, wenn der Mitarbeiter bei seiner Tätigkeit mit Gefahrstoffen umgeht?

KomNet Dialog 12574

Stand: 18.06.2012

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Allgemeine Fragen zum Gefahrstoffrecht > Rechts- und Auslegungsfragen (5.)

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Frage:

Muss der Arbeitgeber die von ihm zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung waschen lassen, wenn der Mitarbeiter bei seiner Tätigkeit in Prototypenfahrzeugen (Um- und Einfüllarbeiten)verschiedene Testkraftstoffe verwendet, von denen eine Gesundheitsgefährdung laut Sicherheitsdatenblatt zu erwarten ist (z.B. Testbenzin, Benzin, Diesel, Automatikgetriebeöl usw.)?

Antwort:

Arbeitskleidung ist eine Ergänzung oder Ersatz der Privatkleidung, die keine spezifische Schutzfunktion gegen schädigende Einflüsse erfüllt. Schutzkleidung und sonstige persönliche Schutzausrüstung dient dazu, den Beschäftigten vor schädigenden Einwirkungen bei der Arbeit oder deren Arbeits- und Privatkleidung vor einer Kontamination zu schützen.

 

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundene Gefährdung zu ermitteln und zu bewerten (§ 5 Arbeitsschutzgesetz/ArbSchG). Aus der Gefährdungsbeurteilung hat er abzuleiten, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Hierzu gehört auch die Auswahl und der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung (PSA). Ausführliche Erläuterungen zur PSA und ihrer Benutzung finden Sie in der DGUV Regel 112-189 - Einsatz von Schutzkleidung (bisher BGR 189) . Die Schutzkleidung soll den Beschäftigten vor den Gefahren (Einwirkung) der Gefahrstoffe schützen.


Der Arbeitgeber muss grundsätzlich notwendige persönliche Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung stellen und gem. § 9 Abs. 3 Nr. 2 Gefahrstoffverordnung/GefStoffV für die Reinigung nach Gebrauch der PSA Sorge tragen.


Im Gegensatz dazu wird Arbeitskleidung getragen, um Verschmutzungen o. ä. von der Privatkleidung fern zu halten. Zur Arbeitskleidung zählt auch die Berufskleidung (z. B. die Uniform). Falls Arbeitskleidung kontaminiert wird, ist diese zu wechseln und wie Schutzkleidung vom Arbeitgeber zu reinigen.


Die Technische Regel für Gefahrstoffe - TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" - Ziffer 5.3.3 konkretisiert: "Ist bei Tätigkeiten eine Gefährdung der Beschäftigten durch eine Verunreinigung der Arbeitskleidung zu erwarten, muss der Arbeitgeber getrennte Aufbewahrung von Straßen- und Arbeitskleidung gewährleisten. Dies kann z. B. durch eine einfach räumliche Trennung bewirkt werden. Die kontaminierte Arbeitskleidung muss im Betrieb verbleiben und erforderlichenfalls gereinigt werden.".