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Welche Arbeitskleidung und Arbeitsschutzkleidung für Beschäftigte einer Werkstatt muss der Arbeitgeber stellen? Wie ist der "Blaumann" einzustufen?
KomNet Dialog 11277
Stand: 12.07.2019
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Beschaffung und Bereitstellung von PSA / Schutzkleidung
Frage:
Welche Arbeitskleidung und Arbeitsschutzkleidung für Beschäftigte einer Werkstatt muss der Arbeitgeber stellen? Wie ist der "Blaumann" einzustufen, wenn in der Werkstatt an "schmierigen" Maschinen gearbeitet wird?
Antwort:
Zu der Frage "Was versteht man unter Schutzkleidung im Gegensatz zur Arbeitskleidung, die am Arbeitsplatz verwendet wird?" ist in den FAQ's des Sachgebiet "Schutzkleidung" der DGUV folgendes nachzulesen:
"Unter Schutzkleidung versteht man Kleidung, die gegenüber Gefahren bzw. Risiken einen Schutz bietet. Beispiele für Schutzkleidung sind:
- Chemikalienschutzanzug
- Schweißerschutzanzug
- Maschinenschutzanzug
- Warnkleidung
- Schutzkleidung gegen Kälte
- Feuerwehrkleidung
- usw.
Bei Schutzkleidung ist es notwendig, dass die Kleidungsstücke in einem geeigneten Prüflabor hinsichtlich verschiedener Eigenschaften geprüft werden. Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt für die meisten Schutzkleidungen eine so genannte Zertifizierung durch eine zugelassene Stelle. Bei der Prüfung der Schutzkleidung werden sowohl die Gestaltung und Ausführung als auch die Schutzwirkung überprüft. Beispielsweise muss ein Maschinenschutzanzug an den Armen und Beinen eng geschnitten sein; Taschen dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Kleidung genäht werden. Das spezielle Design ist notwendig, damit der Mitarbeiter nicht in eine Maschine mit schnell drehenden Teilen eingezogen werden kann. Ähnlich verhält es sich auch mit anderen Schutzkleidungsarten. Die Kosten für Schutzkleidung werden vom Arbeitgeber getragen.
Im Gegensatz zur Schutzkleidung wird bei der Arbeitskleidung keine spezielle Schutzwirkung ausgelobt. Im Wesentlichen wird diese Kleidung getragen, um Verschmutzungen o. ä. von der Privatkleidung fern zu halten. Teilweise wird auch so genannte Zunftkleidung als "Arbeitskleidung" getragen. Neben dem Effekt, die Privatkleidung zu schonen, wird hierdurch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe gezeigt. Die Kosten für Arbeitskleidung müssen im Gegensatz zur Schutzkleidung im Regelfall nicht vom Arbeitgeber übernommen werden. Die Kosten für Arbeitskleidung müssen ggf. dann vom Arbeitgeber getragen werden, wenn das Arbeitsverfahren eine ständige und starke Verschmutzung der Arbeitskleidung bedingt und hierdurch für den Beschäftigten eine Gefährdung gegeben ist (siehe z. B. TRGS 505)."
Der normale „Blaumann“ zählt üblicherweise als Arbeitskleidung und muss somit nicht vom Arbeitgeber bezahlt werden.
Beim Umgang mit Gefahrstoffen hat der Arbeitgeber in den Fällen, in denen die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, zusätzliche Maßnahmen nach § 9 GefStoffV zu ergreifen. U.a. hat der Arbeitgeber nach § 9 Abs.5 getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeits- und Schutzkleidung einerseits und die Straßenkleidung andererseits zur Verfügung zu stellen. Durch Gefahrstoffe verunreinigte Arbeitskleidung hat der Arbeitgeber zu reinigen.
Inwieweit diese Regelungen für die beschriebenen Verschmutzungen durch schmierige Maschinen zutreffen, ist im Rahmen der zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden. Hilfestellung liefern die Sicherheitsdatenblätter. Wir weisen darauf hin, dass zuerst die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 GefStoffV durchgeführt werden müssen (lassen sich "schmierige" Maschinen vermeiden?).
Weitere Informationen zur Thematik enthält die DGUV Regel 112-189 "Einsatz von Schutzkleidungen".