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Welche Dienstbekleidung im Hausnotrufdienst ist zur Verfügung zu stellen und auf welcher Grundlage beruht dies?

KomNet Dialog 43792

Stand: 07.11.2023

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Biostoffen > Persönliche Schutzmaßnahmen (6.)

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Frage:

Ich arbeite im Hausnotrufdienst und komme dadurch regelmäßig in Kontakt mit verschiedenen, teils infektiösen Teilnehmern. Außerdem kommt es vor, dass ich im Rahmen dieser Arbeit in Kontakt mit Körperflüssigkeiten und anderen Ausscheidungen komme. Welche Dienstbekleidung hat mir mein Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen und auf welcher Grundlage beruht dies?

Antwort:

Zunächst ist Dienstkleidung eine Arbeitskleidung, die anstelle oder in Ergänzung der Privatkleidung bei der Arbeit getragen wird. Arbeitskleidung ist eine Kleidung ohne spezielle Schutzfunktion. (Abschnitt 2.4 der TRBA 250)


Schutzkleidung dagegen ist jede Kleidung, die dazu bestimmt ist, Beschäftigte vor schädigenden Einwirkungen bei der Arbeit zu schützen oder die Kontamination der Arbeits- oder Privatkleidung durch biologische Arbeitsstoffe zu vermeiden. (Abschnitt 2.5 der TRBA 250)


Der Arbeitgeber hat nach § 8 Absatz 4 Nummer 4 der Biostoffverordnung zusätzlich Persönliche Schutzausrüstung (PSA), einschließlich Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen, wenn bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausreichen, um die Gefährdung durch Infektionserreger auszuschließen oder hinreichend zu verringern. (Abschnitt 4.2.6 Absatz 2 der TRBA 250)


Diese Anforderung der Biostoffverordnung wird in der TRBA (Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe) 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ konkretisiert.


Im Abschnitt 5.1.1 werden besondere und zusätzliche Schutzmaßnahmen für die häusliche Versorgung im Rahmen der ambulanten Pflege aufgeführt:

Danach ist während der Pflegetätigkeiten Arbeitskleidung zu tragen. Ist mit Kontaminationen der Arbeitskleidung zu rechnen, ist die vom Arbeitgeber gestellte Schutzkleidung sowie die jeweils notwendige persönliche Schutzausrüstung (Schutzhandschuhe, flüssigkeitsdichte Schürzen, FFP-Masken als Atemschutz, wenn infektiöse Aerosole freiwerden können) zu verwenden. Der Arbeitgeber hat festzulegen, bei welchen Tätigkeiten welche Schutzkleidung und Persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu tragen ist. Er legt auch fest, wann Mund-Nasen-Schutz als Berührungsschutz erforderlich ist. (Abschnitt 5.1.1 Absatz 6 der TRBA 250)


Viele Tätigkeiten in der häuslichen Versorgung sind mit Tätigkeiten der Schutzstufe 2 vergleichbar, da es zu Kontakten mit potenziell infektiösem Material wie Blut, Exkreten, Sekreten, Ausscheidungen kommen kann. (Abschnitt 5.1.1 Absatz 6 der TRBA 250) Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2 sind im Abschnitt 4.2 beschrieben:

Wenn bei einer Tätigkeit mit Kontaminationen der Arbeitskleidung gerechnet werden muss, ist die vom Arbeitgeber gestellte Schutzkleidung zu tragen. Ein Kontakt mit Körperflüssigkeiten oder -ausscheidungen ist zu erwarten, z. B. beim Pflegen von Patienten mit Inkontinenz oder mit sezernierenden Wunden. (Abschnitt 4.2.7 Absatz 1 der TRBA 250)

Die ausgewählte Schutzkleidung muss die Arbeitskleidung an allen Stellen bedecken, die tätigkeitsbedingt kontaminiert werden können. Bei möglicher Durchnässung der Kleidung bzw. des Schuhwerks ist vom Arbeitgeber gestellte flüssigkeitsdichte Schutzkleidung bzw. Fußbekleidung zu tragen. (Abschnitt 4.2.7 Absatz 1 der TRBA 250)


Fazit:

Besteht die Möglichkeit der Kontamination, muss der Arbeitgeber geeignete Schutzkleidung zur Verfügung stellen. Diese muss er unter Berücksichtigung der Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 4 der Biostoffverordnung fachkundig festlegen.