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Wer ist in einem angemieteten Bürogebäude für die Angaben im Rahmen der Brandschutzordnung verantwortlich?
KomNet Dialog 5465
Stand: 03.12.2019
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Organisatorischer Brandschutz
Frage:
Wer ist in einem angemieteten Bürogebäude für die Angaben im Rahmen der Brandschutzordnung (Verhalten bei Störungen und in Notfällen, gebäudespezifische Angaben, Brandschutzbeauftragter etc.) verantwortlich, Mieter oder Vermieter?
Antwort:
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte beschäftigt, seine eigene Brandschutzordnung für seinen Betriebsbereich erlassen (§ 10 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG).
Bestehen Vorgaben des Vermieters, dann müssen diese zwischen Mieter und Vermieter abgestimmt werden. Dies geschieht in Bezug auf die genannten grundsätzlichen Brandschutzfragen am besten im Rahmen des Miet- oder Pachtvertrages. Die Notwendigkeit ergibt sich in großen Bürogebäuden und insbesondere in Sonderbauten in der Regel, weil Brandschutzkonzepte bestehen, die Einfluss auf die Brandschutzordnung haben. Baurechtlich wird der Vermieter sogar verpflichtet sein, dem Mieter bestimmte Auflagen verbindlich aufzuerlegen.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann in Fragen des Brandschutzes, unter Berücksichtigung ihrer Qualifikation (siehe auch DGUV Information 205-003), beratend tätig werden.