Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wie ist der Brandschutz von Dialysezentren zu organisieren, die Räumlichkeiten in Krankenhäusern anmieten?

KomNet Dialog 4249

Stand: 27.03.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Organisatorischer Brandschutz

Favorit

Frage:

Wir betreiben Dialysezentren, u.a auch als Untermieter in Krankenhäusern. Nun kam die Frage auf, welche Brandschutzordnungen in solchen Fällen zu beachten sind. Welche Brandschutzordnungen gelten, und ist es nicht sinnvoll, alle Fragen des Brandschutzes mit der zuständigen Fachkraft des Krankenhauses zu koordinieren? Aus meiner Sicht gilt zunächst einmal unsere Brandschutzordnung, wenn keine anderslautenden Vereinbarungen mit den Krankenhäusern geschlossen worden ist. Ich sehe es so, dass wir in den Krankenhäusern einen ähnlichen Status haben wie Fremdfirmen, die in unseren Zentren für uns tätig werden.

Antwort:

Grundsätzlich muss jeder Arbeitgeber seine eigene Brandschutzordnung für seinen Betriebsbereich erlassen und die Beschäftigten müssen diese beachten (§ 10 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG).


In den gemeinsam genutzten Bereichen (z. B. Treppenräume, Cafeteria) gilt natürlich auch die Brandschutzordnung des Betreibers dieser Räume.

Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten zu allen relevanten Bestimmungen der Brandschutzordnungen unterweisen. Beispiel: Wenn in der Dialyseeinrichtung die Verwendung brennbarer Flüssigkeiten unter Beachtung besonderer Sicherheitsvorkehrungen erlaubt ist, in den Räumen des Krankenhauses aber nicht.


Allerdings verpflichtet § 8 ArbSchG beide Arbeitgeber, sich auch über den Inhalt der Brandschutzordnung abzustimmen. Die Notwendigkeit ergibt sich in Krankenhäusern in der Regel, weil Brandschutzkonzepte bestehen, die Einfluss auf die Brandschutzordnung haben. Es kann nicht sein, dass sich diese widersprechen.

Baurechtlich wird der Krankenhausbetreiber sogar verpflichtet sein, dem Mieter bestimmte Auflagen verbindlich aufzuerlegen.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit kann in Fragen des Brandschutzes unter Berücksichtigung ihrer Qualifikation (siehe auch DGUV Information 205-003) beratend tätig werden.