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Wie viele Arbeitsschuhe stehen mir im Handwerk laut Arbeitsschutzgesetz zur Verfügung?

KomNet Dialog 5456

Stand: 12.11.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (1.14.7)

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Frage:

Wie viele Arbeitsschuhe stehen mir im Handwerk laut Arbeitsschutzgesetz zur Verfügung? Ich bin im Stahlbauhandwerk in der Montage tätig.

Antwort:

Nach dem Arbeitsschutzgesetz muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob eine Gefährdung vorliegt, der mit dem Tragen von Schutzschuhen begegnet werden muss. Stellt er dabei fest, dass in bestimmten Bereichen, in denen mit Fußverletzungen durch Stoßen, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, durch Hineintreten in spitze und scharfe Gegenstände oder durch heiße Stoffe, heiße oder ätzende Flüssigkeiten zu rechnen ist, so hat er nach den §§ 3, 4 Arbeitsschutzgesetz i.V.m. § 2 PSA-Benutzungsverordnung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und Persönliche Schutzausrüstung (PSA), hier Schutzschuhe, bereitzustellen.


Das Arbeitsschutzgesetz trifft keine Aussage dazu, wie viele Schutzschuhe bereitzustellen sind. Die DGUV Regel 112-991 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz" führt unter Nr. 3.2.2 aus, dass Fußschutz in ausreichender Anzahl durch den Arbeitgeber bereitgestellt werden muss. "Dabei hat sich bewährt, dass jeder Nutzer Fußschutz in zweifacher Ausführung erhält, damit ein wechselweises Tragen möglich wird. Es ist aber auch möglich den Fußschutz mit Sprays mit antimikrobieller Wirkung am Ende der Arbeitsschicht zu desinfizieren."

Nach Nr. 3.3.4 der DGUV Regel 112-991 hat der Unternehmer gemäß PSA-Benutzungsverordnung für einen ordnungsgemäßen Zustand des Fuß- und Beinschutzes zu sorgen. Er muss die erforderliche Instandhaltung und den Austausch von Schuhen, einen bleibenden Schutz und gute hygienische Bedingungen gewährleisten.


Und zur Reinigung und Pflege: Zur Fußhygiene ist es empfehlenswert, Fußschutz mit einer antimikrobiellen Lösung am Ende einer Arbeitsschicht einzusprühen, um eine Reinfektion von Pilzen und Bakterien zu verhindern (Nr. 3.3.2. DGUV Regel 112-991).


Ob auf Grund einer besonderen betrieblichen Situation ein zweites Paar Schutzschuhe nötig ist, muss im Einzelfall unter Beteiligung der Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsärztin/des Betriebsarztes und -sofern vorhanden- des Betriebsrates entschieden werden.