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Welche Art von Arbeitsschuhen benötigen Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeheimen, und wer trägt die Kosten?

KomNet Dialog 3656

Stand: 13.10.2023

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Auswahl von PSA / Schutzkleidung

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Frage:

Welche Art von Arbeitsschuhen benötigen Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeheimen, und wer trägt die Kosten?

Antwort:

Die Kostenübernahme für Arbeitsschuhe muss, wie auch für Arbeitskleidung, grundsätzlich arbeitsvertraglich geregelt werden (tarifrechtliche bzw. betriebliche Vereinbarungen bzw. per Einzelvertrag).


Anders ist die Situation für das Bereitstellen persönlicher Schutzausrüstung, wie z.B. Schutzschuhe. Der Arbeitgeber ist gemäß § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet Maßnahmen zu treffen, durch die Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet wird. Dazu hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob mit Fuß- oder Beinverletzungen, insbesondere durch

• Stoßen,

• Einklemmen,

• umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände,

• Hineintreten in spitze Gegenstände,

• heiße oder ätzende Flüssigkeiten oder

• mit anderen gesundheitsgefährlichen Umgebungseinflüssen

zu rechnen ist.


Nähere Informationen dazu bietet die DGUV Regel 112-991 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz" . Zu berücksichtigende Gefährdungen beim Fußschutz sind in Anhang 1 und 2 DGUV Regel 112-991 aufgeführt.

Auf das Merkblatt der BGW - "Gut zu Fuß im Pflegeberuf - Kriterien für sichere Arbeitsschuhe" weisen wir hin.


Nach § 2 Benutzungsverordnung für persönliche Schutzausrüstungen (PSA-BV) hat der Arbeitgeber u.a. dafür zu sorgen, dass bei der Auswahl und Bereitstellung die örtlichen Bedingungen und ergonomische und gesundheitliche Anforderungen zu berücksichtigen sind.


Die Ermittlungspflicht gilt auch für die Arbeitgeber in Krankenhäuser und Heimen. In diesen Arbeitsbereichen sind noch andere Faktoren wie krankenhaushygienische Aspekte und Aspekte der Infektionsvorsorge zu berücksichtigen.


Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten unentgeltlich durchzuführen (§ 3 Abs. 2 und 3 ArbSchG). Die Kosten für persönliche Schutzausrüstung von Beschäftigten muss daher der Arbeitgeber tragen.


Ggf. sollte der Sachverhalt im Arbeitsschutzausschuss erörtert werden.