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Welche persönliche Schutzausrüstung muss einem Asphaltbauarbeiter zur Verfügung gestellt werden?

KomNet Dialog 5077

Stand: 15.01.2018

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Beschaffung und Bereitstellung von PSA / Schutzkleidung

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Frage:

Da ich bei Asphaltbauarbeiten überwiegend als Glätter fungiere, habe ich des öfteren Brandblasen an den Füssen. Muss mein Arbeitgeber Sicherheitsschuhe bereitstellen? Ist er in den Sommermonaten verpflichtet, ausreichend Trinkwasser zur Verfügung zu stellen?

Antwort:

Sicherheitsschuhe:

Grundsätzlich muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittlen, ob eine Gefährdung vorliegt, der mit dem Tragen von Schutzschuhen begegnet werden muss. Stellt er dabei fest, dass in bestimmten Bereichen, in denen mit Fußverletzungen durch Stoßen, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, durch Hineintreten in spitze und scharfe Gegenstände oder durch heiße Stoffe, heiße oder ätzende Flüssigkeiten zu rechnen ist, so hat er nach den §§ 3, 4 Arbeitsschutzgesetz i.V.m. § 2 PSA-Benutzungsverordnung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, Persönliche Schutzausrüstung (PSA), hier Schutzschuhe, nicht nur bereitzustellen, sondern auch darauf zu achten, dass sie für die vorgesehenen Schutzfunktion geeignet sind.

Konkretisierungen finden sich in den berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit - Umgang mit beweglichen Straßenbaumaschinen (DGUV Regel 101-003, Kapitel 4.1.11; bisher BGR 118):

"Der Unternehmer hat für Arbeiten mit Straßenbaumaschinen den Versicherten die folgenden persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen:

1. Fußschutz (z.B. Sicherheitsschuhe mit durchtrittsicherem Unterbau; wärmeisolierendem Unterbau),

2. Handschutz (Schutzhandschuhe),

3. erforderlichenfalls weitere persönliche Schutzausrüstungen, wie ......."

"Damit es beim Betreten von heißen Flächen, z.B. beim Einbau von heißem bituminösen Mischgut oder in Schmelz-, Gieß-, Flämm- und Brennbetrieben nicht zu Verbrennungen der Fußsohlen kommt, müssen Schuhe mit wärmeisolierendem Schuhunterbau benutzt werden, deren Sohlenaufbau die erforderliche thermische Eigenschaft besitzt. ......... Eine Höchsttemperatur im Innern des Schuhes von 45 °C gilt medizinisch noch als unbedenklich. Dicke Wollsocken, aber auch formstabile Einlegesohlen (z.B. aus Filz) bieten zusätzlichen Wärmeschutz und beeinflussen außerdem positiv das Fußklima und die Hygiene. Schuhe, die den Anforderungen an die Wärmeisolierung genügen, sind mit "HI” gekennzeichnet. .......... Kann es durch Hitzeeinwirkung zu Beschädigungen der Laufsohle kommen, muss die Zusatzanforderung "Kontaktwärme” erfüllt sein (Kennzeichnung "HRO”, Prüftemperatur 300 °C, Prüfdauer 60 s)." (Kapitel 3.1.5.3.6 - DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Beinschutz" (bisher BGR 191)).

Trinkwasser:

Beschäftigte auf Baustellen haben einen Anspruch darauf, vor Gesundheitsgefahren durch Witterungseinflüsse geschützt zu werden. Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, welche Maßnahmen er gegen Gefährdungen durch hohe Lufttemperaturen (und auch Gefährdung durch Sonneneinstrahlung!) treffen muss. Geeignete Maßnahmen können zum Beispiel regelmäßige Pausen in geschützten (beschatteten) Bereichen sein oder generelle Arbeitsunterbrechung während der heißesten Stunden des Tages.

Wichtig ist, dass der Arbeitgeber sich durch eine Sicherheitsfachkraft und einen Betriebsarzt beraten lässt. Konkret gefordert wird darüber hinaus, dass die Beschäftigten auf Baustellen generell Waschmöglichkeiten haben und über ausreichend Trinkwasser oder andere alkoholfreie Getränke verfügen können (Ziffer 5.2 des Anhangs zur Arbeitstättenverordnung).