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Kann ein Arbeitgeber mittels Ausnahmegenehmigung eine PSA-Nutzung "umgehen"?

KomNet Dialog 5273

Stand: 08.07.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Beschaffung und Bereitstellung von PSA / Schutzkleidung

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Frage:

Die Mitarbeiter einer Lebensmittel-Discount-Kette bekommen keine Schutz- bzw. Sicherheitsschuhe für ihre tägliche Arbeit, vor allem Warenannahme und -einräumen (z.B. mit `Ameise`), vom Arbeitgeber gestellt mit der Begründung, es läge eine Ausnahmegenehmigung vor, welche das Tragen von normalem Schuhwerk für die Tätigkeiten ihm Rahmen ihrer täglichen Arbeit rechtfertig. Ist das soweit rechtens bzw. kann ein Unternehmen/ein Arbeitgeber mittels Ausnahmegenehmigung eine PSA-Nutzung `umgehen`?

Antwort:

Ein Arbeitgeber hat gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine Gefährdungsbeurteilung für seinen Betrieb durchzuführen. Dabei sind Art und Umfang der Gefährdungen zu ermitteln, um zu klären, ob nicht die Gefährdungen gemäß § 4 Arbeitsschutzgesetz durch allgemein schützende technische Einrichtungen (kollektive technische Schutzmittel) oder durch organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Dabei sind die Arbeitsbedingungen und die persönliche Konstitution der Beschäftigten zu berücksichtigen.


Grundsätzlich muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittlen, ob eine Gefährdung vorliegt, der mit dem Tragen von Sicherheits- oder Schutzschuhen begegnet werden muss. Stellt er dabei fest, dass in bestimmten Bereichen, in denen mit Fußverletzungen durch Stoßen, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, durch Hineintreten in spitze und scharfe Gegenstände oder durch heiße Stoffe, heiße oder ätzende Flüssigkeiten zu rechnen ist, so hat er nach den §§ 3, 4 Arbeitsschutzgesetz i.V.m. § 2 PSA-Benutzungsverordnung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, Persönliche Schutzausrüstung (PSA), hier Schutzschuhe, nicht nur bereitzustellen, sondern auch darauf zu achten, dass sie für die vorgesehenen Schutzfunktion geeignet sind.


Bei der Beurteilung, Festlegung und Auswahl der PSA soll der Unternehmer und/oder die Führungskraft, durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt beratend unterstützt werden (§§ 3, 6 Arbeitssicherheitsgesetz). 


Im Anhang 2 Nummer der DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz" findet sich eine Beispielsammlung als Hilfestellung für die Auswahl von geeignetem Fußschutz.


Formelle Ausnahmegenehmigungen sind nicht möglich. Erkannte Arbeitsschutzmaßnahmen müssen durch den Arbeitgeber eigenverantwortlich umgesetzt werden.