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Gibt es Alternativen für die Fangsicherung von Sektionaltoren?

KomNet Dialog 5445

Stand: 21.12.2020

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Türen, Tore, Fenster

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Frage:

Wir haben mehrere ältere Sektional-Werkstatt-Tore (ca. 5,0 x 5,0 m). Bei der jährlichen Prüfung wird das Fehlen der lastabhängigen Fangsicherung bei Seil- oder Federbruch beanstandet. Eine Nachrüstung wäre mit sehr hohen Kosten verbunden, die in keinem Verhältnis zu dem Wert der Tore stehen. Einige Tore können gar nicht nachgerüstet werden. Gibt es hier eine Alternative?

Antwort:

Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - i. V. § 3 der Arbeitsstättenverordnung ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen, die im vorliegenden Fall auch die Sektionaltore umfasst. Hierbei hat er mögliche Gefährdungen zu ermitteln, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenminderung eigenverantwortlich festzulegen und diese umzusetzen.


In die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind die Technischen Regeln, hier insbesondere die ASR A1.7 "Türe und Tore", das berufsgenossenschaftliche Regelwerk, wie z. B. die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", die DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention", die DGUV Information 208-022 "Sicherer Umgang mit Türen und Toren" sowie die Gebrauchs-, Betriebs- bzw. Bedienungsanleitungen der Hersteller der Sektionaltoren sowie die Prüfergebnisse zu berücksichtigen.


Für kraftbetätigte Tore wird unter Nummer 1.7 des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung gefordert, dass sie mit selbsttätig wirkenden Sicherungen auszustatten sind. Konkretisiert wird dies in der ASR A1.7 "Türen und Tore". Unter Nr. 7.1 "Sicherung gegen Abstürzen der Flügel" werden Bedingungen genannt, unter denen auf entsprechende Absturzsicherungen verzichtet werden kann.


Weitere Informationen finden sich unter der Nummer 7.1 "Sicherung gegen Abstürzen der Flügel" der DGUV Information 208-022.


Abweichungen von diesen Vorgaben der technischen Regeln sind grundsätzlich möglich, sofern die Sicherheitsziele auf andere Weise erreicht werden. Dies muss aber in der Gefährdungsbeurteilung hinreichend dokumentiert werden. Da im Schadensfall solche Abweichungen oft sehr kritisch hinterfragt werden, empfehlen wir, dies im Vorfeld mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger oder der Arbeitsschutzbehörde abzustimmen.