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Gibt es Richtwerte oder Grenzwerte für die Kraft, die notwendig ist, um Türen zu öffnen?

KomNet Dialog 43655

Stand: 15.09.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Notausgänge, Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen

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Frage:

In einem Betriebsbereich wird im Brandfall eine Rauchabsauganlage aktiviert. Der dadurch entstehende Unterdruck wirkt auf Türen im Verlauf von Fluchtwegen, so dass sich diese nur mit großer Kraft öffnen lassen. Gemäß ArbStättV müssen sich Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen. Ist die Anforderung "leicht" näher definiert? Gibt es Richtwerte oder Grenzwerte für die Kraft, die notwendig ist, um Türen zu öffnen?

Antwort:

Grundlegende Anforderungen an die Einrichtung von Arbeitsstätten finden sich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und Ihrem Anhang. Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). In der ASR A1.7 "Türen und Tore" lässt sich unter dem Abschnitt 10.1 Absatz 3 Folgendes nachlesen:

"Der Kraftaufwand für das Öffnen oder Schließen von Hand sollte für Türen 220 N und für Tore 260 N nicht überschreiten. Für kraftbetätigte Tore darf in begründeten Fällen der maximale Kraftaufwand um 50 Prozent überschritten werden."


Eine ähnliche Forderung findet sich auch unter Nummer 10.1 Absatz 3 der DGUV Information 208-022 "Türen und Tore". Dort heißt es:

"Der Kraftaufwand für das Öffnen oder Schließen von Hand sollte für Türen 220 N und für Tore 260 N nicht überschreiten. Für kraftbetätigte Tore darf in begründeten Fällen der maximale Kraftaufwand um 50 Prozent überschritten werden.

Da eine Kraft von 220 N und mehr nicht von jeder Person aufgebracht werden kann, sollte der Kraftaufwand soweit wie möglichst reduziert werden."

Darüber hinaus gilt für Türen im Verlauf von Fluchtwegen gemäß Nrummer 7 Absatz 1 der ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge "Anforderungen an Türen und Toreim Verlauf von Fluchtwegen" :

"(1) Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen sowie Notausstiege müssen sich leicht und ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen, solange Personen auf die Nutzung der Fluchtwege angewiesen sind.


Leicht zu öffnen bedeutet, dass die Öffnungselemente ergonomisch gestaltet, gut erkennbar und an zugänglicher Stelle angebracht (insbesondere Entriegelungshebel bzw. -knöpfe zur Handbetätigung von automatischen Türen und Toren) sind sowie dass die Betätigungsart leicht verständlich ist und das Öffnen ohne größeren Kraftaufwand möglich ist.


Ohne besondere Hilfsmittel bedeutet, dass die Tür oder das Tor im Gefahrenfall unmittelbar von jeder Person und ohne z.B. Schlüssel, Transponderkarte oder Codeeingabe geöffnet werden kann.


Hinweis:

Regelungen zu Öffnungskräften enthält Abschnitt 10.1 Absatz 3 der ASR A1.7 „Türen und Tore“"


Hinweise:

Weitere Anforderungen können sich aus dem Baurecht der Länder ergeben. Hierzu können wir keine Aussage treffen. Für eine entsprechende Aussage wenden Sie sich bitte an die zuständige Baubehörde.