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Werden Schrankenanlagen an Ein- bzw. Ausfahrten zum Betriebsgelände zu kraftbetätigten Toren gezählt?

KomNet Dialog 20241

Stand: 14.08.2018

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Sonstige Anlagen

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Frage:

Werden Schrankenanlagen an Ein- bzw. Ausfahrten zum Betriebsgelände zu kraftbetätigten Toren gezählt?

Antwort:

Die Anfrage, ob Schrankenanlagen mit kraftbetätigten Toren und Türen und den daraus resultierenden Konsequenzen gleichzusetzen sind, wird in der Fachwelt kontrovers diskutiert. Eine einfache "Ja-" oder "Nein-Antwort" zu geben, ist uns daher nicht möglich. Gleichwohl geben wir folgende informationen, die bei der Problemlösung hilfreich sein könnten:


In der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A 1.7 "Türen und Tore" finden sich in Bezug auf kraftbetätigte Tore die folgenden Definitionen:

    "3.15 Tore sind bewegliche Raumabschlüsse, vorzugsweise für den Verkehr mit Fahrzeugen und für den Transport von Lasten mit oder ohne Personenbegleitung."

    "3.8 Türen und Tore sind kraftbetätigt, wenn die für das Öffnen oder Schließen der Flügel erforderliche Energie  ollständig oder teilweise von Kraftmaschinen zugeführt wird."


Schrankenanlagen sind in der ASR A1.7 nicht explizit aufgeführt. Auch aus den dort erfolgten Abbildungen ergeben sich keine Hinweise.


Eine weitere Definition für Tore und Türen findet sich in der DGUV Information 208-022 Türen und Tore", Ziffer 2.1:

" 3.15 Tore sind bewegliche Raumabschlüsse, vorzugsweise für den Verkehr mit Fahrzeugen und für den Transport von Lasten mit oder ohne Personenbegleitung.

3.16 Türen sind bewegliche Raumabschlüsse, vorzugsweise für den Fußgängerverkehr."


Auch in der BGI 861 sind Schrankenanlagen nicht explizit aufgeführt. Auch hier ergeben sich aus den dort vorhandenen Abbildungen keine Hinweise.


Hinweise (z. B. Kraftangaben zu Schranken) finden sich lediglich in den DIN-Vorschriften, wie z. B. in der DIN EN 12445 "Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore - Prüfverfahren", der DIN EN 12453 "Tore - Nutzungssicherheit kraftbetätigter Tore - Anforderungen" oder auch der DIN EN 12605 "Tore - Mechanische Aspekte - Prüfverfahren" und lassen daher Rückschlüsse auf mögliche Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheitsschutz von Beschäftigten und Dritten zu.


Wir empfehlen daher aus Gründen der Fürsorgepflicht, der Verkehrssicherungspflicht und der Garantenstellung (siehe Hinweise), gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - in Verbindung mit § 3 der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - und § 3 Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV - eine Gefährdungsbeurteilung, hier speziell für den Einsatz und Gebrauch der Schrankenanlage, zu erstellen. Hierbei sind mögliche Gefährdungen zu ermitteln, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenminderung durch den Arbeitgeber "eigenverantwortlich" festzulegen und umzusetzen.


In die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind die Technischen Regeln für Betriebssicherheit - TRBS - insbesondere die TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", die Technische Regeln für Arbeitsstätten - ASR - nsbesondere die ASR A1.7 "Türen und Tore" sowie die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regelwerke, wie z. B. die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", die BGI 861 "Sicherer Umgang mit Toren" ebenso einzubeziehen, wie die Betriebs- und Wartungsanleitung des Schrankenherstellers.


Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung ist auch die Festlegung von Art, Umfang und Fristen von Prüfungen sowie die Festlegung der Qualifikation des Prüfenden.


Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung wird der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützt.


Hinweise:

Tore sind Bauprodukte und fallen in den Anwendungsbereich des Bauprodukten-Gesetzes. Kraftbetriebene Tore fallen zusätzlich in die Anwendungsbereiche der Maschinenverordnung, der Niederspannungs-Verordnung und des Gesetzes über elektromagnetische Verträglichkeit. Es gelten somit für den Hersteller die darin enthaltenen technischen und formellen Anforderungen.


Fürsorgepflicht:

Die Fürsorgepflicht beinhaltet die Pflicht eines jeden Arbeitgebers, die Beschäftigten gegen Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Die Fürsorgepflicht entsteht kraft Gesetz mit dem rechtswirksamen Abschluss eines Arbeitsverhältnisses und wird hergeleitet aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch - BGB - (§ 618 BGB), analog dem Handelsgesetzbuch - HGB - (§ 62 HGB) und dem ArbSchG (§ 3 Abs. 1 ArbSchG).


Verkehrssicherungspflicht:

Die Verkehrssicherungspflicht beinhaltet die Pflicht des Arbeitgebers, eine in seinem Verantwortungsbereich geschaffene Gefahrenquelle soweit zu beseitigen oder zu mindestens die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu ergreifen, damit die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet ist.


Verkehrssicherungspflicht gilt nicht nur für die eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch für fremde Personen (Dritte).


Die §§ 823 ff Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - regeln den Anspruch auf Schadensersatzanforderungen bei Verletzung bestimmter Rechtsgüter. Die Verkehrssicherungspflicht ist im Gesetz selbst nicht genannt. Sie wird jedoch aus Urteilen der Rechtsprechung zu §§ 823 ff BGB hergeleitet.


Garantenstellung:

Die Garantenstellung beinhaltet u. a. die Pflicht des Arbeitgebers zu handeln, um seine Beschäftigten und Dritte vor Gefahren zu schützen. Dies gilt immer dann, wenn erkennbar ist, dass keine Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen werden oder Unkenntnis bzw. mangelnde Qualifikation bei den Aufsichtsführenden und Beschäftigten vorliegt.


Die Garantenstellung beruht auf einer besonderen Schutzpflicht für bestimmte Rechtsgüter und der Verantwortlichkeit für bestimmte Gefahrenquellen. Sie wird hergeleitet aus dem Strafgesetzbuch - StGB – (§ 13 ff StGB, Begehen durch Unterlassen).


Die Garantenstellung beinhaltet die Möglichkeit der strafrechtlichen Ahndung, wenn ein bestimmtes Tun unterlassen wird.


Auf die BVT-Richtlinie für den sicheren Betrieb von Schranken des Verbandes Tore weisen wir hin.