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Welche persönliche Schutzausrüstung muss der Arbeitgeber für Notärzte zur Verfügung stellen?

KomNet Dialog 4771

Stand: 04.07.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Beschaffung und Bereitstellung von PSA / Schutzkleidung

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Frage:

Ich bin als Notarzt für ein Krankenhaus tätig, welches durch einen Vertrag mit dem Kreis der Träger des Notarztdienstes ist. Leider weigert sich mein Arbeitgeber seit fast einem Jahr standhaft, PSA für alle Kollegen, die den Notarztdienst versehen, anzuschaffen. In Kenntniss der DGUV Regel 105-003, habe ich mit Nachdruck um Beseitigung dieses Mangels gebeten, ohne Erfolg. Es heißt nur "das haben wir bisher nie so gemacht", oder "dann müssen Sie halt aufpassen". Aktuell existieren für 13 Kolleginnen und Kollegen fünf Jacken, die auch nur einem Teil der Personen richtig passen. Keine Schuhe, keine Hosen. Meine Fragen: - Gibt es konkrete gesetzliche Vorgaben, die meinen Arbeitgeber zur Anschaffung der Bekleidung verpflichten? - Welchen Umfang müsste die PSA haben (Jacke, Hose, Schuhe für jeden persönlich oder eine in jeder Größe?) - Muss mein Arbeitgeber eine Gefährdungbeurteilung für unsere Tätigkeit vornehmen und wie hätte diese auszusehen?

Antwort:

Vorbemerkung: Die PSA-Benutzungsverordnung, welche konkrete Vorgaben für den Arbeitgeber enthält bezüglich Bereitstellung, Auswahl und Instandhaltung von PSA, kann hier nicht angewendet werden, da Ausrüstungen für Not- und Rettungsdienste vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Im vorliegenden Fall finden daher die (allgemeiner gefassten) Vorschriften des Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Anwendung.


Zu Frage 1 (Gibt es konkrete gesetzliche Vorgaben, die meinen Arbeitgeber zur Anschaffung der Bekleidung verpflichten?):

Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Hiernach ist der Arbeitgeber u. a. verpflichtet, die für die Maßnahmen des Arbeitsschutzes nach § 3 Abs. 1 ArbSchG erforderlichen Mittel bereitzustellen. Diese erforderlichen Mittel beinhalten auch PSA, da der Schutz z. B. vor Witterungseinflüssen, mechanischen Gefahren, wie geborstenen Scheiben, den Gefahren des Straßenverkehrs oder Infektionen durch kollektive Schutzmaßnahmen (entsprechende Technik und Arbeitsorganisation, s. § 4 ArbSchG) allein nicht gewährleistet werden kann.


Zu Frage 2 (Welchen Umfang müsste die PSA haben [Jacke, Hose, Schuhe für jeden persönlich oder eine in jeder Größe]?):

Ein Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (s. unten) sollte sein, dass die PSA in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und individuell passen muss. Dies kann bedeuten, dass jedem Beschäftigten individuelle PSA zur Verfügung gestellt werden muss. Sollte aus der Gefährdungsbeurteilung hervorgehen, dass die Umstände eine Benutzung durch verschiedene Beschäftigte erfordern, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen dass der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene berücksichtigt wird (§ 4 Nr. 3 ArbSchG).


Zu Frage 3 (Muss mein Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung für unsere Tätigkeit vornehmen und wie hätte diese auszusehen?):

Die Pflicht des Arbeitgebers, eine Gefährdungsbeurteilung nach Art der Tätigkeiten seiner Beschäftigten vorzunehmen und hieraus Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten, ergibt sich aus § 5 ArbSchG. In die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist auch die DGUV Regel 105-003 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen im Rettungsdienst" miteinzubeziehen. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.