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Darf ein Mitarbeiter, dem die Fahrerlaubnis für PKW entzogen wurde, weiterhin im innerbetrieblichen Verkehr Stapler fahren?

KomNet Dialog 5429

Stand: 21.07.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Staplerfahrer

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Frage:

Darf jemand, der für beispielsweise für einen Monat den (PKW-)Führerschein abgeben muss, weiterhin im innerbetrieblichen Verkehr Stapler fahren? Bzw. wovon hängt das ab?

Antwort:

Die Voraussetzungen zum Führen von Flurförderzeugen (Gabelstaplern) sind im § 7 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" aufgeführt.

Bei einem Entzug des PKW-Führerscheins wird man nicht automatisch auf fehlende Eignung zum Führen eines Flurförderzeuges (Gabelstaplers) schließen können. Eine straßenverkehrsrechtliche Fahrerlaubnis ist allgemein nicht Voraussetzung für das Fahren eines Gabelstaplers, zumindest solange der Gabelstaplerfahrer mit dem Flurförderzeug nicht am Straßenverkehr teilnimmt.

Bei einem Entzug des PKW-Führerscheins wird es wesentlich auf die Gesamtumstände des Führerscheinentzuges ankommen, ob der Arbeitgeber weiterhin von einer Eignung zum Führen eines Flurförderzeuges ausgehen kann.

Voraussetzung dafür ist aber, dass der Arbeitgeber von dem Führerscheinentzug und dessen Umständen erfährt. Zu prüfen wäre, ob der Arbeitnehmer arbeitsrechtlich (Arbeitsvertrag) verpflichtet ist, den Arbeitgeber über den Führerscheinentzug zu informieren. Zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen können und dürfen wir keine Aussagen treffen. Entsprechende Anfragen sollten direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe (Fachanwalt für Arbeitsrecht) bzw. entsprechend autorisierte Stellen (z.B. Gewerkschaften, Verbände, etc.) gerichtet werden.