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Dürfen Sicherheitsbeauftragte die Führerscheine von Mitarbeitern kontrollieren, die mit dem Firmenwagen fahren?

KomNet Dialog 1932

Stand: 05.12.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Sicherheitsbeauftragte

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Frage:

Dürfen Sicherheitsbeauftragte die Führerscheine von Mitarbeitern kontrollieren, die mit dem Firmenwagen fahren? Können Sie eine Kopie der Fahrerlaubnis verlangen?

Antwort:

Der Unternehmer (Arbeitgeber) darf mit dem selbständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Versicherte (Arbeitnehmer) beschäftigen, die die unter § 35 der DGUV Vorschrift 70 (bisher: BGV D 29) "Fahrzeuge" genannten Voraussetzungen erfüllen und vom Unternehmer zum Führen des Fahrzeuges bestimmt sind.

Diese Ausführungen werden mit den Durchführungsanweisungen zu § 35 konkretisiert: "Versicherte sind körperlich und geistig geeignet, wenn sie durch ihre Vorbildung, Kenntnisse, Berufserfahrung und persönliche Eigenschaften (z. B. Alter, Zuverlässigkeit) zum Führen des Fahrzeuges befähigt sind. Es ist zweckmäßig, den Auftrag zum Führen des Fahrzeuges schriftlich zu erteilen." Der Arbeitgeber muss sich also von der Eignung des Arbeitnehmers zum selbständigen Führen von Fahrzeugen grundsätzlich eigenverantwortlich überzeugen. Auf § 11 - Arbeitsmedizinische Vorsorge des Arbeitsschutzgesetzes/ArbSchG in Verbindung mit dem DGUV Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" weisen wir hin.

Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen. Die Sicherheitsbeauftragten sollen den Unternehmer unterstützen, ohne dafür Verantwortung zu übernehmen.
Wenn bei der Einsicht von Führerscheinen Probleme auftreten und Entscheidungen gefällt werden müssen kann dies je nach Kompetenz des Sicherheitsbeauftragten für diesen schwer werden. Die Kontrolle sollte möglichst dem Unternehmer / der Führungskraft übertragen werden.

Im Einzelfall ist es nach interner Absprache aber möglich, auch einem Sicherheitsbeauftragten die Aufgabe der Führerscheinkontrolle zu übertragen. Sie ist dann aber losgelöst von seiner Funktion als Sicherheitsbeauftragter zu sehen.