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Was ist bei Feststellung einer Sehschwäche bei einem Fahrer eines Gabelstaplers zu tun?

KomNet Dialog 1777

Stand: 08.01.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Eignungsuntersuchungen

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Frage:

Bei einem 30-jährigen Mitarbeiter fiel auf bei einer Kontroll-Untersuchung nach G 25 (FSÜ), die aufgrund der Tätigkeit als Gabelstaplerfahrer durchgeführt wird, beim Sehtest mit dem Gerät Titmus 2A eine deutliche Schwäche beim Stereo-Sehen auf. Bei der letzten Voruntersuchung wurden keine gesundheitlichen Bedenken geäußert (anderes Test-Gerät: 2 von 3 Tests richtig). Bei dem Arbeiter ist seit Kindheit ein Strabismus bekannt, seit 7 Jahren fährt er zeitweilig und bisher unfallfrei Gabelstapler. Was íst nun zu tun? 1a) Zusätzliches augenärztliches Attest? 1b) Benötigt der Augenarzt dann eine Ermächtigung? 2a) Sind gesundheitliche Bedenken zu äußern? 2b) Oder gesundheitliche Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen, da er sich langjährig in der Ausübung der Tätigkeit bewährt hat? Anmerkung: Da es sich um einen kleinen Betrieb handelt, ist bei gesundheitlichen Bedenken u.U. der Verlust des Arbeitsplatzes zu befürchten.

Antwort:

Die Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (DGUV Vorschrift 68, ) macht im § 17 konkrete Aussagen über Personen, die als Gabelstaplerfahrer eingesetzt werden dürfen. Diese Anforderungen werden mit der DGUV-Information 208-004 "Gabelstaplerfahrer" konkretisiert:

"Gabelstaplerfahrer müssen

• mindestens 18 Jahre alt sein,

• geistig und körperlich geeignet sein,

• theoretisch und praktisch ausgebildet sein,

• eine Fahrprüfung erfolgreich abgelegt haben und

• vom Unternehmer mit der Führung des Staplers schriftlich beauftragt sein (innerbetrieblicher Fahrausweis).


Der Nachweis der körperlichen Eignung kann über die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung in Anlehnung an den Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ erbracht werden.

Das kann beispielsweise über eine Betriebsvereinbarung geregelt werden."

(Anm.: die DGUV-Information 208-004 "Gabelstaplerfahrer" verwendet noch den veralteten Begriff der "arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung").


Nach der DGUV Information 240-250 (Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten") sind die Vorsorgeuntersuchungen von einem ermächtigten Arzt durchzuführen.


Mitarbeiter, bei denen ein mangelhaftes Sehvermögen festgestellt wird, müssen von einem ermächtigten Augenarzt untersucht werden, der über notwendige spezielle Sehhilfen zu entscheiden hat.


Der die Eignungsuntersuchung durchführende ermächtigte Arzt muss unter Berücksichtigung des Ergebnisses der augenärztlichen Untersuchung feststellen, ob die Eignung zum Führen des Gabelstaplers vorliegt oder unter bestimmten Voraussetzungen vorliegt. 


Hinweise:


Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird von der DGUV angeboten.


Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchungen müssen klar getrennt werden! Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge - ArbMedVV wird klargestellt, dass es bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge nicht um den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen geht und das es keinen Untersuchungszwang gibt. In Bezug auf Eignungsuntersuchungen weisen wir auf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung hin.


Schließlich weisen wir auf die Empfehlung der Deutschen Ophthalmologischen Gesellschaft (DOG) und des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands (BVA) hin, die eine Anleitung für die augenärztliche Untersuchung und Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beinhaltet. In dieser Empfehlung wird u.a. auf Strabismus eingegangen. Die Ausführungen sind auch bezüglich einer Sehschwächen bei Gabelstaplerfahrern von Interesse.