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Können Beschäftigte, die den Oberkörper beim Rückwärtsfahren mit dem Gabelstapler nicht mehr drehen können, weiterhin diese Tätigkeit ausüben?

KomNet Dialog 30446

Stand: 20.04.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Staplerfahrer

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Frage:

Erkrankungsbedingt kann ein Mitarbeiter den Oberkörper beim Rückwärtsfahren mit dem Gabelstapler nicht mehr drehen, um den zu befahrenden Bereich einzusehen. Reicht die Installation einer Rückfahrkamera aus, um dies zu kompensieren?

Antwort:

Grundsätzlich gilt nach § 7 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), dass bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen hat, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten. Hierzu gehört auch die körperliche Eignung.


Eine ähnliche Forderung findet sich in § 7 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention". Nähere Erläuterungen finden sich unter dem Punkt 2.6 der DGUV Regel 100-001. Für die Beantwortung Ihrer Frage sind die folgenden Informationen besonders relevant:


"Befähigung


Der Begriff der Befähigung umfasst alle körperlichen sowie geistigen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Eigenschaften einer Person, die zur Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften erforderlich sind. Auf körperlicher Seite kommen hier z. B. die Hör- und Sehfähigkeit, die körperliche Belastbarkeit und der Tastsinn in Betracht..."

"Ermittlung der Befähigung

Der Unternehmer trägt im Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung die Verantwortung für die der Sicherheit und der Gesundheit zuträglichen Arbeitsplatzverhältnisse. Soweit personenunabhängig kollektive Schutzmaßnahmen gegenüber den zu erwartenden körperlichen und geistigen Belastungen nicht ausreichen, hat er die Auswahl der geeigneten Versicherten darauf abzustimmen. Er hat ihre Befähigung zu berücksichtigen und darf sie nicht mit Arbeiten beschäftigen, für die sie erkennbar ungeeignet sind. Damit soll eine Gefährdung des Versicherten sowie Anderer vermieden werden.

Ist der Unternehmer selbst nicht in der Lage, eine Beurteilung der Befähigung der Versicherten im Zusammenspiel von Verhältnisprävention und Verhaltensprävention vorzunehmen, so kann er sich hierbei z. B. vom Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen."

"Sicherheitsrelevante Tätigkeiten

Für sicherheitsrelevante Tätigkeiten ist bei der Beurteilung der Befähigung unter Berücksichtigung der Eigenart des Betriebes und der ausgeübten Tätigkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Sicherheitsrelevante Tätigkeiten sind z. B.

• das Führen von Fahrzeugen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen,

..."

Im Anhang unter der Nummer 1.9 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird ebenfalls gefordert, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass selbstfahrende Arbeitsmittel nur von Beschäftigten geführt werden, die hierfür geeignet sind und eine angemessene Unterweisung erhalten haben.


Die DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" macht konkrete Aussagen über Personen, die als Gabelstaplerfahrer eingesetzt werden dürfen:


Gabelstaplerfahrer müssen

- mindestens 18 Jahre alt sein,

- für diese Tätigkeit geeignet und ausgebildet sein und

- ihre Befähigung nachgewiesen haben.

Der Auftrag zur Benutzung des Gabelstaplers muss schriftlich erteilt werden.


In dem DGUV Grundsatz 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand" werden Informationen zur Eignung von Beschäftigten ausgeführt. Zur körperliche Eignung ist dort folgendes nachzulesen:


"Sie wird zweckmäßigerweise durch eine ärztliche Untersuchung festgestellt. Insbesondere wird Wert gelegt auf ausreichende Sehschärfe, seitliches Gesichtsfeld, räumliches Sehen, Hörvermögen, Beweglichkeit der Gliedmaßen, gute Reaktionsfähigkeit; Zur Beurteilung der körperlichen Eignung gibt der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" wichtige Anhaltspunkte."

Die Eignung zum Fahren eines Gabelstaplers kann vom ermächtigten Arzt nach der DGUV Information 240-250 "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" erfolgen.


Unserer Einschätzung nach dürfte es nur schwer möglich sein, den Beschäftigten auf dem Gabelstapler einzusetzen. Letztendlich kann dies aber nur abschließend durch den Arbeitgeber, unter Einbeziehung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit, entschieden werden.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.