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Sehe ich es richtig, dass eine Kontrolle der Mülltonnen durch Durchsuchen vor Ort somit nicht möglich ist, ohne gegen die Vorgaben der BiostoffV und der zugehörigen Technischen Regel zu verstoßen?

KomNet Dialog 43565

Stand: 20.07.2021

Kategorie: Belastungen durch Biostoffe > Schutzmaßnahmen beim Umgang mit Biostoffen > Allgemeine Schutzmaßnahmen (6.)

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Frage:

Kontrollen von Bioabfalltonnen auf Fehlwürfe. Laut Abfallsatzung der für die Abfallentsorgung zuständigen Stadt ist eine Überwachung der Biotonnen auf Fehlwürfe angezeigt. Die Frage der regelgerechten, bzw. arbeitsschutzgerechten Vorgehensweise durch die Beschäftigten der Müllabfuhr stellt sich jetzt durch die Leitung. Vorgabe der TRBA 213, Abfallsammlung, Pkt. 4.4 (7) ist: Abfallbehälter dürfen nur mit geschlossenem Deckel der Schüttung zugeführt werden. Das Öffnen und Schließen des Deckels führt zu einer erhöhten Freisetzung von Bioaerosolen. In Abfallbehälter darf nicht hineingegriffen werden; ein Nachdrücken des Sammelgutes mit der Hand ist nicht zulässig. Sehe ich es richtig, dass eine Kontrolle der Mülltonnen durch Durchsuchen vor Ort somit nicht möglich ist, ohne gegen die Vorgaben der BiostoffV und der zugehörigen Technischen Regel zu verstoßen?

Antwort:

Die Bewertung der Gefährdungen und das Festlegen erforderlicher Maßnahmen beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gemäß der Biostoffverordnung (BioStoffV) vorzunehmen. Gem. Ziffer 3.2 der TRBA 213 muss die Gefährdungsbeurteilung fachkundig erfolgen. Regelungen zur erforderlichen Fachkunde enthält die TRBA 200 „Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung“. Aufgrund der komplexen Gefährdungssituation hat der Arbeitgeber für eine fachkundige Durchführung der Gefährdungsbeurteilung arbeitsmedizinischen Sachverstand einzubeziehen (vgl. AMR 3.2 [6]). Der Betriebsärztin/dem Betriebsarzt sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.


Neben den von Ihnen beschriebenen Anforderungen unter Ziffer 4.4.2 (7) wird in der TRBA 213 unter Ziffer 3.3 (Gefährdungen durch Biostoffe) im Absatz 6 darauf verwiesen, dass bei der Beschaffung von Informationen für die Gefährdungsbeurteilung auch tätigkeitsbezogene Faktoren, z. B. Sichtkontrollen zu beachten sind.


Die Durchführung von Sichtkontrollen ist also keine "verbotene" Tätigkeit i.S. der BiostoffV i.V. mit der TRGS 213, sondern erfordert eine besondere Betrachtung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Es müssen bei der stichprobenartigen Kontrolle des Inhalts von Abfallbehältern besondere Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren, wie z. B. geeigente PSA (Schutzhandschuhe, Atemschutz) entsprechend Ziffer 4.5 der TRBA 213 und/oder die Verwendung geeigneter Einrichtungen zur Kontrolle des Inhalts ermittelt und umgesetzt werden.