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Muss die Dienststelle beim Einsatz von Dienstfahrrädern auch die notwendige Schutzkleidung und einen Helm stellen?

KomNet Dialog 4151

Stand: 16.04.2024

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Beschaffung und Bereitstellung von PSA / Schutzkleidung

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Frage:

Muss die Dienststelle beim Einsatz von Dienstfahrrädern auch die notwendige Schutzkleidung und einen Helm stellen?

Antwort:

Regelungen zur Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen (PSA) durch Arbeitgeber sowie zur Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Beschäftigte bei der Arbeit sind in der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) getroffen. Von den Regelungen der PSA-BV sind persönliche Schutzausrüstungen für den Straßenverkehr, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen, ausgenommen (§ 1 Absatz 3 Nummer 4 der PSA-BV).

Schutzkleidung und -helme für Fahrradfahrer*innen fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung, da hierfür keine verkehrsrechtlichen Vorschriften existieren. Kommt der Arbeitgeber daher nach vorangegangener Gefährdungsbeurteilung zu dem Schluss, dass das Tragen von Schutzkleidung und -helmen bei der Nutzung von Dienstfahrrädern als Arbeitsschutzmaßnahme erforderlich ist, so hat er diese den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen [§§ 3, 4, 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)]. Beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt beraten lassen.