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Müssen Filter-Halbmasken sachkundig geprüft werden? Wenn ja, in welchem Turnus?
KomNet Dialog 18740
Stand: 10.01.2017
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen
Frage:
Müssen Filter-Halbmasken (nur die Maske, nicht die Aufsetzfilter) sachkundig geprüft werden? Wenn ja, in welchem Turnus?
Antwort:
Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - in Verbindung mit § 6 Gefahrstoffverordnung - GefStoffV - und § 3 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung, hier u. a. auch für die Verwendung, Nutzung, Wartung und Instandhaltung von Atemschutzgeräten als persönliche Schutzausrüstung (PSA), durchzuführen. Hierbei hat er mögliche Gefährdungen zu ermitteln, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenminderung festzulegen und umzusetzen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren.
Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung wird der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützt.
Zu der Gefährdungsbeurteilung gehört auch die Ermittlung von Prüffristen, die der Arbeitgeber eigenverantwortlich festlegt. In die Erstellung dieser Gefährdungsbeurteilung ist neben der PSA-Benutzungsverordnung - PSA-BV und den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften auch die Gebrauchsanweisung/Benutzerinformation des Herstellers einzubeziehen. Der Arbeitgeber kann von in den Vorschriften genannten Prüffristen grundsätzlich abweichen, wenn er die Sicherheit seiner Arbeitnehmer auf andere Weise sicherstellt. Dies ist in der Gefährdungsbeurteilung hinreichend zu begründen und "gerichtsfest" zu dokumentieren. Da der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Vorschriften seiner Berufsgenossenschaft zu erfüllen und im Schadensfall solche Abweichungen "kritisch" hinterfragt werden, empfiehlt es sich, ein solches Abweichen mit seiner Berufsgenossenschaft im Vorfeld abzustimmen.
Nach § 2 Abs. 4 der PSA-BV ist der Arbeitgeber verpflichtet, durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung dafür Sorge zu tragen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden.
Hierzu gehört auch die erforderliche Reinigung der persönlichen Schutzausrüstung. Dem Arbeitgeber bleibt es auch vorbehalten, die Reinigung der PSA zu organisieren.
Gemäß Kapitel 3.3 der DGUV Regel 112-190 (bisher: BGR/GUV-R 190) "Benutzung von Atemschutzgeräten" müssen Personen, die Atemschutz-PSA warten, instandhalten und reparieren, speziell geschult und beauftragt werden. Zur Erfüllung seiner Pflichten aus § 2 Abs. "PSA-Benutzungsverordnung" sollte der Unternehmer in Betrieben mit einer größeren Anzahl von Atemschutzgeräten mindestens eine "Befähigte Person" gemäß TRBS 1203 bestellen, z. B. einen Atemschutz-Gerätewart, und ihm die zur Instandhaltung erforderlichen Einrichtungen, Messgeräte und Werkzeuge zur Verfügung stellen.
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Eine "Befähigte Person" muss ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Atemschutzgeräte besitzen und den arbeitssicheren Zustand der Atemschutzgeräte beurteilen und diese instand halten können. Die Befähigung kann durch eine Ausbildung zum Atemschutz-Gerätewart z. B. an Hauptstellen für das Grubenrettungswesen, Feuerwehrschulen sowie bei Herstellern von Atemschutzgeräten erworben und durch regelmäßige Fortbildung an diesen Einrichtungen (mindestens alle 5 Jahre) erhalten werden. Aus- und Fortbildung sind zu dokumentieren.
Hinweis:
Im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilungen werden Prüfungen und Instandsetzungen an Atemschutzgeräten durch die o. g. Person durchgeführt. Der Arbeitgeber hat die Person zu beauftragen und muss sich von deren Eignung / Befähigung überzeugen. Zusätzlich werden Prüfungen vor Benutzung durch den Geräteträger vorgenommen.