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Gibt es vorgeschriebene Prüfungen für Chlorgasmasken? Wenn ja, wer darf prüfen und in welchen Abständen muss geprüft werden?

KomNet Dialog 18456

Stand: 12.02.2021

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

Gibt es vorgeschriebene Prüfungen für Chlorgasmasken (die Filterelemente sind nicht gemeint)? Wenn ja, wer darf prüfen und in welchen Abständen muss geprüft werden?

Antwort:

Nach § 2 Absatz 4 der PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) hat der Arbeitgeber durch Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen sowie durch ordnungsgemäße Lagerung dafür Sorge zu tragen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer gut funktionieren und sich in einem hygienisch einwandfreien Zustand befinden.


Grundlegende Anforderungen an die Prüfung von Atemschutzgeräten finden sich in der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten".


Hier ist unter Nummer 3.3 "Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen" folgendes nachzulesen:


"Zur Erfüllung seiner Pflichten aus § 2 Abs. 4 „PSA-Benutzungsverordnung“ sollte der Unternehmer in Betrieben mit einer größeren Anzahl von Atemschutzgeräten mindestens eine befähigte Person bestellen, z.B. einen Atemschutz-Gerätewart, und ihm die zur Instandhaltung erforderlichen Einrichtungen, Messgeräte und Werkzeuge zur Verfügung stellen.

Eine befähigte Person muss ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Atemschutzgeräte besitzen und den arbeitssicheren Zustand der Atemschutzgeräte beurteilen und diese instand halten können. Die Befähigung kann durch eine Ausbildung zum Atemschutz-Gerätewart z.B. an Hauptstellen für das Grubenrettungswesen, Feuerwehrschulen sowie bei Herstellern von Atemschutzgeräten erworben und durch regelmäßige Fortbildung an diesen Einrichtungen (mindestens alle 5 Jahre) erhalten werden. Aus- und Fortbildung sind zu dokumentieren.

Um die Einsatzbereitschaft von Atemschutzgeräten zu gewährleisten, ist ein Instandhaltungsprogramm entsprechend dem Gerätetyp aufzustellen. Es soll Angaben zu Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen enthalten. Dazu gehören:

– Montage und Demontage der Geräte,

– Reinigung und Desinfektion,

– Reparatur oder Ersatz verbrauchter oder defekter Materialien (z.B. Flaschenfüllung, Alkalipatronen, Filter) nur durch Originalteile,

– Prüfung der Geräte.

Dabei sind die Angaben der Informationsbroschüre (Gebrauchsanleitung) des Herstellers zu beachten. Sieht der Hersteller die Wartung von Fluchtgeräten (Selbstretter) vor, sind die Angaben in den nachfolgenden Abschnitten auch hierfür relevant.

Der Unternehmer hat für die Durchführung des Programms zu sorgen und die Maßnahmen zu dokumentieren."


In den Tabellen unter Nummer 3.3.2 finden Sie nähere Erläuterungen zu Prüffristen für Atemschutzgeräte.