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Darf die Ausschreibung einer Abteilungsleiterstelle mit der Funktion der leitenden SiFa verbunden und FH-Ingenieure dabei ausgeschlossen werden?

KomNet Dialog 4701

Stand: 15.12.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Zur Besetzung der Stelle eines Abteilungsleiters mit der Funktion der leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit habe ich folgende Fragen: Die Dienststelle hat alle Ingenieure mit Fachhochschulstudium bei der Bewerbung ausgeschlossen und ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder eine vergleichbare Qualifikation zwingend vorgeschrieben. Widerspricht das nicht den einschlägigen gesetzlichen Regelungen und UVV? Gibt es Sicherheitsfachkräfte erster und zweiter Klasse? Was ist eine vergleichbare Qualifikation? Was für eine Rolle spielt dabei das Ingenieurgesetz? Wie ist der Personalrat bei der Auswahlentscheidung zu beteiligen, hat er ein Mitspracherecht? Ist es alleine eine Entscheidung der Organisationshoheit des Arbeitgebers, Abteilungsleitung und Leitende Fachkraft so zu verquicken? Muss die Bestellung der ltd. Sifa nicht gesondert zur Mitbestimmung vorgelegt werden?

Antwort:

Unter §7 Arbeitssicherheitsgesetz -ASiG- Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist folgendes nachzulesen:

(1) Der Arbeitgeber darf als Fachkräfte für Arbeitssicherheit nur Personen bestellen, die den nachstehenden Anforderungen genügen: Der Sicherheitsingenieur muss berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen. Der Sicherheitstechniker oder -meister muss über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.

(2) Die zuständige Behörde kann es im Einzelfall zulassen, dass an Stelle eines Sicherheitsingenieurs, der berechtigt ist, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen, jemand bestellt werden darf, der zur Erfüllung der sich aus § 6 ergebenden Aufgaben über entsprechende Fachkenntnisse verfügt.

Die Ausbildung zum Ingenieur und das Führen der Berufsbezeichnung Ingenieur ist landesrechtlich geregelt. Ingenieure werden an Hochschulen ausgebildet und nennen sich danach Diplom-Ingenieur.

Seit 1992 verleihen Hochschulen den akademischen Grad zusammen mit der Hochschulbezeichnung Diplom-Ingenieur (Dipl.-Ing.) bzw. Diplom-Ingenieur (Fachhochschule) (Dipl.-Ing. (FH)). Nach einer Promotion in den Ingenieurswissenschaften wird der akademische Grad eines Doktors der Ingenieurwissenschaften (Doktor-Ingenieur, Dr.-Ing.) vergeben.

Die Berufsbezeichnung `Ingenieur` ist in der Bundesrepublik Deutschland erst seit Anfang der 1970er Jahre gesetzlich geschützt und wird seither nur an Absolventen entsprechender Einrichtungen verliehen. Zuvor durften (und dürfen weiterhin) auch Personen ohne eine Ingenieurausbildung, aber mit langjähriger einschlägiger Berufspraxis die Standesbezeichnung `Ingenieur` führen.

Der Betriebsrat hat bei der Bestellung und der Abberufung von Sicherheitsfachkräften und Betriebsärzten gemäß § 9 Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG ein Mitbestimmungsrecht auf der Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes -BetrVG-.
Das Mitbestimmungsverfahren ist nicht in arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften geregelt, sondern richtet sich nach den betriebsverfassungsrechtlichen Grundlagen. Diese einzufordern obliegt wiederum dem Betriebsrat. § 16 ASiG bestimmt, dass in Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten ist. Die konkreten Anforderungen und Umsetzung der allgemeinenen Forderung erfolgt mittels Unfallverhütungsvorschriften der jeweiligen Unfallversicherungsträger. Mitbestimmungsrechte ergeben sich dabei mitunter aus den Landes-Personalvertretungsgesetzen.

Die Ausschreibung von freien Stellen unterliegt dem Arbeitsrecht. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir hier keine Auskünfte geben können und dürfen.
Eine entsprechende Anfrage sollte direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe (z.B. Fachanwalt für Arbeitsrecht) bzw. entsprechend autorisierte Stellen (z.B. Gewerkschaften, Verbände, Kammern, etc.) gerichtet werden.

Hinweis: Im Sinne des Arbeitsrecht dürfen keine Diskriminierungen oder Benachteiligungen bei der Stellenauswahl hinsichtlich der Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Indentität vorliegen - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz -AGG-.