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Wie sieht es mit der Anwendung der DGUV Vorschrift 2 hinsichtlich der Ermittlung von Betreuungszeiten aus, wenn Beamte beschäftigt werden?
KomNet Dialog 29238
Stand: 09.10.2023
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung
Frage:
Das Arbeitsschutzgesetz stellt Beamte den "normal" Beschäftigten gleich. Beamte sind jedoch nach einer mir vorliegenden Info nicht nach SGB VII versichert. Wie sieht es mit der Anwendung der DGUV Vorschrift 2 hinsichtlich der Ermittlung von Betreuungszeiten aus? Werden die Beamten hier mitgezählt, obwohl für diese die nach SGB VII erlassenen Vorschriften offensichtlich nicht gelten?
Antwort:
Grundsätzlich gelten die Unfallverhütungsvorschriften nicht für Beamte.
In § 16 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist folgendes nachzulesen:
"In Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist ein den Grundsätzen dieses Gesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten."
Nach § 1 DGUV Vorschrift 2 bestimmt diese näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.
Auf Grundlage des § 16 ASiG wurde die Allgemeine Verwaltungsvorschift für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in den Behörden und Betrieben des Bundes (BsiB-AVwV) erlassen.
Fazit:
Um einen gleichwertigen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Arbeitsschutz zu gewährleisten, ist auf die DGUV Vorschrift 2 zurückzugreifen und dementsprechend sind auch die Beamten in die Ermittlung der Betreuungszeiten einzubeziehen.
Hinweis:
Auf die Anwendungshilfe der Unfallversicherung Bund und Bahn zur Umsetzung der DGUV Vorschrift 2/ Verwaltungsvorschrift BSiB-AVwV und auf Kapitel 2.3 "Fallbeispiel Kommune" der Handlungshilfe "Betriebliche Anwendungsbeispiele zur Umsetzung der DGUV Vorschrift 2" möchten wir hinweisen.