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Müssen katholische Ordensschulen eine Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte nachweisen?

KomNet Dialog 12000

Stand: 29.07.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Als Elternvertreter einer katholischen Ordensschule möchten wir Sie um Unterstützung bitten: 1. Müssen katholische Ordensschulen (ca. 50 Lehrkräfte) eine Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte nachweisen? Falls ja, wird diese Betreuung analog zur Betreuung staatlicher Schulen über einen zentralen sicherheitstechnischen Dienstleister erbracht? 2. Gelten für Privatschulen die gleichen Regelungen wie für die staatlichen Schulen? Wo finde ich weitere Informationen dazu?

Antwort:

Jeder Arbeitgeber hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Rechtliche Grundlage zur Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten ist das Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG.

Zur Frage 1:
Auch katholische Ordensschulen und kirchliche Einrichtungen sind entweder direkt nach dem ASiG verpflichtet, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, oder wenn sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, ist über § 16 ASiG" Öffentliche Verwaltung" ein den Grundsätzen des Arbeitssicherheitsgesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten. Der Umfang der Bestellung wird durch DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" geregelt.

Wenn der Träger der katholischen Ordensschule das Bistum ist, würde die Ordensschule sicherheitstechnisch und arbeitsmedizinisch über den Vertragspartner des Bistums betreut werden.

Liegt eine freie Ordensträgerschaft vor, müssen die Verantwortlichen die gesetzlich vorgeschriebene sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung selbständig sicherstellen. Diese Verpflichtung kann auch dadurch erfüllt werden, indem der Arbeitgeber einen überbetrieblichen Dienst mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragt (§ 19 ASiG).

Um dies abschließend zu klären, wäre es sinnvoll beim Bistum nachzufragen, welche Schulen betreut werden und unter welchen Bedingungen eine Betreuung möglich ist.

Zur Frage 2
Für Privatschulen gelten die Vorschriften direkt; hingegen ist für den öffentlichen Dienst ein den Grundsätzen des ASIG gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten ist (s. Antwort zu Frage 1).
Neben dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2  finden sich weitere Informationen unter www.arbeitsschutz.nrw.de.