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Ist es statthaft, eine im Jahr 2008 in Japan hergestellte Anlage ohne Konformitätserklärung nach durchgeführter Gefährdungsbeurteilung mit entsprechenden Schutzmaßnahmen zu betreiben?

KomNet Dialog 23764

Stand: 04.05.2015

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Ist es statthaft nach der Betriebssicherheitsverordnung 2015 eine im Jahr 2008 in Japan hergestellte Anlage ohne Konformitätserklärung nach durchgeführter Gefährdungsbeurteilung mit daraus resultierenden Schutzmaßnahmen zu betreiben?

Antwort:

Entsprechend des § 6 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - (aus 2015) darf der Arbeitgeber nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören u. a auch die Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten.


Handelt es sich bei der Anlage um eine Maschine im Sinne der Richtlinie 2006/42/EG, waren bereits die Anforderungen der 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - 9. ProdSV - (Maschinenverordnung) beim Inverkehrbringen bzw. der Inbetriebnahme zu berücksichtigen. Hieraus folgt, dass die Anlage nur betrieben werden darf, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG entspricht und die Konformität mit der Richtlinie 2006/42/EG mit einer Konformitätserklärung und die Anbringung einer CE-Kennzeichnung an der Anlage nachgewiesen wurde.


Diese Rechtslage ist nicht neu, diese Anforderungen sind auch nach der derzeit geltenden Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - (alt) zu berücksichtigen.