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Welche Möglichkeiten hat ein Baustellenkoordinator, wenn sich Unternehmer und Bauleiter widersetzen und die notwendigen Maßnahmen nicht durchführen?

KomNet Dialog 5362

Stand: 31.05.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Baustellenkoordinatoren

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Frage:

Welche Möglichkeiten habe ich als Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator einer Baustelle, wenn sich Unternehmer und Bauleiter (in diesem Fall der Architekt) widersetzen und die notwendigen Maßnahmen nicht durchführen? Bin ich rechtlich abgesichert, wenn ich den Bauherrn und die Betroffenen schriftlich informiere, oder sind weitere Maßnahmen notwendig?

Antwort:

Zu dem geschilderten Problem gibt es eine eindeutige Aussage in der Regel zum Arbeitsschutz auf Baustellen RAB 10. Dort heißt es unter Ziffer 23:

"Stellt der Koordinator fest, dass auf der Baustelle tätige Arbeitgeber oder Unternehmer ohne Beschäftigte seine Hinweise oder den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nicht berücksichtigen, so hat er dies, soweit ihm zur Durchsetzung erforderlicher Maßnahmen nicht weitergehende Befugnisse übertragen wurden, dem Bauherrn bzw. beauftragten Dritten mitzuteilen."


Wenn also der Vertrag über die Bestellung zum Koordinator keine Weisungsbefugnis überträgt, können Sie als Koordinator gar nicht mehr unternehmen, als den Bauherrn schriftlich über den Sachverhalt zu informieren. Mit dieser Maßnahme haben Sie sich rechtlich hinreichend abgesichert.