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Was ist, wenn die Ersatzruhetage für Wochenendarbeit auf Feiertage fallen?

KomNet Dialog 18073

Stand: 14.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit

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Frage:

Für Arbeit an Sams-/Sonntagen haben wir in unserem Dienstplan Ersatzruhetage, die auf einen Wochentag fallen. Wenn auf vorgesehenen Ersatzruhetag nun ein gesetzlicher Feiertag ist, steht dann ein weiterer freier Tag zu?

Antwort:

Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist (§ 11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz - ArbZG). Für Arbeiten an Samstagen ist kein Ersatzruhetag vorgeschrieben, weil der Samstag ein Werktag ist. Wenn der vorgesehene Ersatzruhetag auf einen Wochenfeiertag fällt, kann dieser Tag nicht als Ersatzruhetag gelten.


Als Ersatzruhetage kommen grundsätzlich nur Werktage in Betracht. Soweit Sie an diesem Tag arbeiten müssen, steht Ihnen auch hierfür ein Ersatzruhetag zu. Allerdings gilt in diesem Fall eine längere Frist von acht Wochen.


Es ist aber möglich, dass in Ihrem Tarifvertrag oder in einer Dienstvereinbarung / Betriebsvereinbarung aufgrund des Tarifvertrages Abweichungen vereinbart worden sind. Es ist zulässig abweichend von § 11 Abs. 3 ArbZG den Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage zu vereinbaren oder Arbeitnehmer innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums beschäftigungsfrei zu stellen (vgl. § 12 Abs. 3 ArbZG). Bitte informieren Sie sich, ob für Ihr Unternehmen ein entsprechender Tarifvertrag bzw. eine Dienstvereinbarung / Betriebsvereinbarung besteht.


Auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts weisen wir hin: Urteil vom 12.12.2001 - 5 AZR 294/00 und Urteil vom.13.07.2006 - 6 AZR 55/06.