Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Darf der Ersatzruhetag bei der Berechnung des Urlaubsanspruches berücksichtigt werden?

KomNet Dialog 11053

Stand: 06.07.2022

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit

Favorit

Frage:

Für Feiertagsarbeit erhalte ich einen Ersatzruhetag. Ist dieser Ersatzruhetag bei der Berechnung des Urlaubsanspruches zu berücksichtigen, d.h. ein Urlaubstag mehr?

Antwort:

Im Arbeitszeitgesetz - ArbZG wie auch in dem u.g. Urteil des Bundesarbeitsgerichtes wird explizit keine Aussage zu Urlaubstagen als Ersatzruhetage getroffen. Das Arbeitszeitgesetz regelt grundsätzlich nur, dass ein freier Werktag gewährt werden muss. Bezahlung, Urlaubsansprüche und mögliche Stundengutschriften sind Sache der Tarifvertragsparteien bzw.arbeitsvertraglich zu regeln.

Der Ersatzruhetag muss seinem Zweck nach an einem Tag gewährt werden, der für den betroffenen Arbeitnehmer andernfalls ein Arbeitstag wäre. (Hierzu sind die Kommentierungen aber nicht eindeutig.) Zum Teil wird die Regelung von den Aufsichtsbehörden dahingehend interpretiert, dass der Ersatzruhetag auch in Zusammenhang mit Urlaub gewährt werden darf, wenn die Fristen, die durch § 11 Abs. 3 ArbZG vorgeschrieben sind, gewahrt bleiben:

"Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist."

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil (BAG-Urteil vom 23.03.2006 6 AZR 497/05) entschieden, dass ein ohnehin arbeitsfreier Werktag (z.B. Samstag) oder ein schichtplanmäßig freier sonstiger Werktag als Ersatzruhetag genutzt werden darf.

Aus der Urteilsbegründung kann aber auch der Schluss gezogen werden, dass Urlaubstage als Ersatzruhetage ausscheiden. Das Gericht spricht nämlich von "ohnehin arbeitsfreien Werktagen". Ein Urlaubstag ist aber kein "ohnehin arbeitsfreier Werktag", sondern muss vom Arbeitnehmer beantragt und vom Arbeitgeber gewährt werden. Andernfalls könnte sich ein Arbeitnehmer genötigt sehen, einen Urlaubstag zu beantragen, um einen Ersatzruhetag für einen gearbeiteten Sonn- oder Feiertag gewährt zu bekommen. 

Daher wird teilweise von den Arbeitsschutzbehörden ein Urlaubstag als Ersatzruhetag nicht anerkannt. Im Zweifelsfall sollten Sie daher bei der für Sie zuständigen Arbeitsschutzbehörde nachfragen, wie dort der Ersatzruhetag in Verbindung mit Urlaub bewertet wird.  

Durch einen Tarifvertrag oder eine aufgrund eines Tarifvertrags geschlossene Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden, dass der Ersatzruhetag für auf Werktage fallende Feiertage ganz oder teilweise entfällt oder dass ein anderer Ausgleichszeitraum festgelegt wird. Ob, bzw. welche Regelungen auf Ihr Beschäftigungsverhältnis zutreffen, können Sie im Tarifvertrag nachlesen oder bei einer Tarifvertragspartei, z.B. Gewerkschaft  bzw. beim Betriebsrat erfragen.