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Wenn an einem Feiertag gearbeitet wird, steht einem dann ein "Ersatzfeiertag" zu?

KomNet Dialog 509

Stand: 15.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit

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Frage:

Wenn an einem Feiertag gearbeitet wird, steht einem dann ein "Ersatzfeiertag" zu?

Antwort:

Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) (§ 11) müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Ausgleich für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen einen Ruhetag erhalten, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums

- von zwei Wochen bei Beschäftigung an einem Sonntag bzw.

- acht Wochen bei Beschäftigung an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag

einzuplanen ist. Dabei soll die Sonn- und Feiertagsruhe bzw. der Ersatzruhetag unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit gewährt werden, soweit dem nicht technische oder arbeitsorganisatorische Gründe entgegenstehen.


Durch einen Tarifvertrag oder eine aufgrund eines Tarifvertrags geschlossene Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden, dass der Ersatzruhetag für auf Werktage fallende Feiertage ganz oder teilweise entfällt oder dass ein anderer Ausgleichszeitraum festgelegt wird (vgl. § 12 ArbZG).