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KomNet-Wissensdatenbank

Darf eine werdende Mutter Urinuntersuchungen durchführen?

KomNet Dialog 5357

Stand: 14.06.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Ich bin in der 8. Woche schwanger und arbeite in einer Arztpraxis. Mein Arbeitgeber lässt mich jedoch weiterhin Urinuntersuchungen durchführen. Ich habe Angst mich anzustecken und so mich und das Ungeborene zu gefährden.

Antwort:

Zunächst ist festzustellen, dass der Umgang mit Urin nicht unter ein generelles Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG) fällt.


Im Merkblatt "Werdende Mütter im Krankenhaus" der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg finden sich bezgl. des Umgangs mit Urin folgende Ausführungen:

"Nicht beschäftigt werden dürfen werdende oder stillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind .... Krankheitserreger können - möglicherweise noch unerkannt - vorhanden sein in:

- Blut und Blutprodukten,

- Plasma und Serum,

- Exsudaten (z. B. Eiter),

- Speichel, Tränenflüssigkeiten, serösen Körperflüssigkeiten,

- Urin und Stuhl.

Bei bestimmungsgemäßem Umgang mit diesen Stoffen oder damit benetzten Instrumenten, Geräten oder Oberflächen kann die werdende Mutter dann weiter beschäftigt werden, wenn ausreichende Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Als ausreichende Schutzmaßnahme gelten z. B. die Arbeit mit geschlossenen Systemen, geeignete Schutzhandschuhe, Schutzbrillen usw."


und weiter:

"Werdende Mütter dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie Zytostatika ... ausgesetzt sind. Dies gilt auch für den Kontakt mit Ausscheidungen (Erbrochenes, Urin usw.) von Patienten, die mit Zytostatika behandelt werden."


Die Urinuntersuchungen dürfen mithin durchgeführt werden, solange sichergestellt ist, dass entsprechende Schutzmaßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen sind. Diese Schutzmaßnahmen ergehen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG, die für den Arbeitgeber (der sich dabei ggf. von einem Arbeitsmediziner unterstützen lassen kann) verpflichtend ist.


Der Arbeitgeber hat die schwangere oder stillende Frau sowie alle bei ihm beschäftigten Personen zwingend über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen zu informieren (§ 14 MuSchG).


Der Arbeitgeber handelt gemäß § 32 MuSchG ordnungswidrig, wenn er eine Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt, die erforderlichen Schutzmaßnahmen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig festlegt oder die nach § 14 MuSchG erforderlichen Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weitergibt.