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Sind sogenannte kurze Wechsel im Schichtdienst von Justizbeamten zulässig?

KomNet Dialog 5322

Stand: 11.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Schichtarbeit

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Frage:

In unserer Behörde (Justizvollzugsanstalt) wird rund um die Uhr gearbeitet. Daher kommt es vor, dass die Kollegen (Beamte), die im Schichtdienst arbeiten oftmals sog. `kurzen Wechsel` haben. Das heißt, z.B. freitags Spätdienst (13.48 - 22.00 Uhr) und den darauf folgenden Samstag Frühdienst (6.00 - 14.00 Uhr). Rechnet man nun die Fahrzeit ab, bleiben nicht einmal 8 Stunden vom Ende des Spätdienstes bis zum Beginn des Frühdienstes. Hinzu kommt, dass dieser Beruf mit hohen nervlichen Anspannungen verbunden ist. Daher ist es auch kaum möglich, sich sofort nach Dienstende ins Bett zu legen und zu schlafen.

Antwort:

Für Beamtinnen und Beamte gelten nicht die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, sondern die Regelungen der jeweiligen länderspezifischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten - Arbeitszeitverordnung.


In NRW ist dieses die AZVO - Arbeitszeitverordnung vom 4. Juli 2006. Regelungen zum Schicht- und Nachtdienst sind unter § 8 AZVO getroffen:

"(1) (Wechsel-)Schichtdienst oder planmäßig sonstig wechselnder Dienst ist nach Bedarf anzuordnen, wenn die Aufgaben es zwingend erfordern. Die jeweilige Leitung der Behörden und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 legt die Schichtdienstzeiten oder die tägliche Arbeitszeit unter Berücksichtigung der dienstlichen und örtlichen Verhältnisse und nach Maßgabe dieser Verordnung fest.

(2) Nachtdienst ist der im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig zu leistende Dienst zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr. Nachtschicht ist eine Schicht, die mehr als zwei Stunden der Nachtdienstzeit umfasst.

(3) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Dienstgestaltung Rechnung zu tragen.

(4) Der Nachtdienst soll acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Tätigkeitsbereiche, insbesondere für Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten beim Justizwachtmeister- und Justizvollzugsdienst, Abweichungen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange es erfordern und ein angemessener Schutz der Gesundheit gewährleistet wird."

Der Dienstherr muss somit unter Berücksichtigung seiner dienstrechtlichen Verantwortung und der Fürsorgepflicht gegenüber den Bediensteten die Schichtpläne erstellen.

Der Personalrat hat u.a. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden (§ 64 LPVG). Darüber hinaus hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.

Wir empfehlen, bezüglich der ggf. zur Arbeitszeit mit dem Dienstherrn getroffenen Vereinbarungen den Personalrat anzusprechen.