Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Darf im Lebensmittel-Einzelhandel am Gründonnerstag und Ostersamstag auf Grundlage von § 14 ArbZG länger als 10 Stunden gearbeitet werden?

KomNet Dialog 23472

Stand: 09.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > zulässige Arbeitszeitdauer

Favorit

Frage:

Darf im Lebensmittel-Einzelhandel am Gründonnerstag und Ostersamstag auf Grundlage von § 14 ArbZG ("Außergewöhnliche Fälle") auch länger als 10 Stunden gearbeitet werden?. Und falls dem so ist, sind 14 Stunden mit 2 Stunden Pause zulässig? Oder wo liegen die Höchstgrenzen? Falls dies nicht erlaubt, ist, wäre es möglich, Arbeitnehmer mit 14 Stunden mit insgesammt 4 h Pause einzuplanen? Oder Allgemein: wieviel Pausenzeit wäre zulässig?

Antwort:

Nein, auch am Gründonnerstag und Ostersamstag darf nicht länger als 10 Stunden täglich gearbeitet werden. Es handelt sich hier nicht um außergewöhnliche Fälle, diese Feiertage sind bekannt, jährlich wiederkehrend und daher planbar.


Es gibt keine Regelung zur Höchstgrenze der Pausenzeit. Die Pausen sollen aber der Erholung dienen und nicht der Ausdehnung der Arbeitsschicht. Eine Pause von mehr als 1 Stunde pro Arbeitsschicht darf nur in begründeten Fällen eingeplant werden.


Außerdem ist zu beachten, dass die Ruhezeit zwischen den Arbeitsschichten nicht weniger als 11 Stunden beträgt.


Bei einer Unterbrechung der Arbeitszeit von 4 Stunden am Stück spricht man eher von geteilten Schichten. Das ist nur dann sinnvoll, wenn die Arbeitnehmer/innen in der Nähe des Arbeitsplatzes wohnen, so dass sie in dieser Zeit nach Hause gehen und private Dinge erledigen können. Das ist nicht verboten. Eine Pause muss dann erst gewährt werden, wenn die Arbeitszeit länger als 6 Stunden am Stück beträgt.


Grundsätzlich darf die Arbeitszeit von 10 Stunden täglich nicht überschritten werden.