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Besteht eine regelmäßige Kontrollpflicht durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und durch die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt?

KomNet Dialog 42383

Stand: 31.07.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

In verschieden Niederlassungen eines Unternehmens werden einzelne Niederlassungen durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit seit Jahren nicht besucht, der Betriebsarzt ist ebenfalls nicht vor Ort. Auf Bitten der verantwortlichen Betriebsleiter erfolgt ebenso erst nach massiver Nachfrage eine Begehung teilweise Monate später. Kann man aus Formulierungen des Arbeitsschutzgesetzes eine regelmässige Pflicht der Bewertung und Kontrolle ableiten?

Antwort:

Begehung


Das von Ihnen beschriebene Vorgehen ist so nicht zulässig. Es besteht eine Pflicht zur regelmässigen Begehung der Arbeitsstätten.


In § 3 Aufgaben der Betriebsärzte Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a) des Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist folgendes nachzulesen:


"(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere


3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,"


In § 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit Nummer 3 Buchstabe a) des ASiG ist folgendes nachzulesen:


"Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere


3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit


a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,"