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Ist es ausreichend, wenn nur in der Nähe eines Toilettenraumes Waschbecken vorhanden sind?

KomNet Dialog 6695

Stand: 09.01.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Toiletten

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Frage:

Wir haben unlängst einen Neubau bezogen, in dem sich unter anderem auch Sozialräume für unsere gewerblichen Mitarbeiter aus dem Produktionsbereich befinden. Dieser in sich geschlossene Bereich hat unter anderem Umkleideräume, einen Duschraum sowie einen Raum mit Toiletten. Im Rahmen meiner Begehungen konnte ich feststellen, dass im Toilettenraum kein Waschbecken eingeplant wurde. Es ist unweit des Toilettenraumes auch der genannte Duschraum, in welchem sich Waschbecken befinden und dieser ist über einen nur von den Nutzern der Sozialräume genutzten Flur erreichbar. Besteht bei räumlicher Trennung von Toilette und Waschgelegenheit eine Möglichkeit Nachbesserung zu fordern?

Antwort:

Anforderungen an Toilettenräume findet man in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit Ihrem Anhang.
Nach der Nummer 4.1 Absatz 1 des Anhangs der ArbStättV hat der Arbeitgeber Toilettenräume zur Verfügung zu stellen. Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Toilettenräume sind mit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Sie müssen sich sowohl in der Nähe der Arbeitsräume als auch in der Nähe von Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen befinden. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen in der Nähe der Arbeitsplätze ausreichend.

Konkretisiert werden die Anforderungen in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A4.1 "Sanitärräume". Unter dem Punkt 5.4 Absatz 2 ist folgendes nachzulesen:

"Toilettenräume müssen mit Handwaschgelegenheiten (Handwaschbecken mit fließendem Wasser und geschlossenem Wasserabflusssystem) gemäß Tabelle 2 und Abfallbehältern ausgestattet sein. In Toilettenräumen müssen Mittel zum Reinigen (z. B. Seife in Seifenspendern) und Trocknen der Hände (z. B. Einmal-handtücher, Textilhandtuchautomaten oder Warmlufttrockner) bereitgestellt werden. Darüber hinaus sind bei Bedarf Warmwasser und Kleiderhaken bereitzustellen.

Ist in bestehenden Arbeitsstätten die Bereitstellung der geforderten Anzahl von Handwaschgelegenheiten mit Aufwendungen verbunden, die offensichtlich unverhältnismäßig sind, so hat der Arbeitgeber zu prüfen, wie durch andere oder ergänzende Maßnahmen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten in vergleichbarer Weise gesichert werden kann; die erforderlichen Maßnahmen hat er durchzuführen. Eine solche Maßnahme kann z. B. die Verkürzung der Reinigungsintervalle sein. Diese ergänzenden Maßnahmen können solange herangezogen werden, bis die bestehenden Toilettenanlagen wesentlich umgebaut werden.

Hinweis: Bei Bedarf (z. B. bei Tätigkeiten mit Einsatz von Desinfektionsmitteln) sind Hautpflege- und Hautschutzmittel bereitzustellen (Hautschutzplan)."

Fazit:
Die Toilettenräume sind, unserer Einschätzung nach, mit Handwaschgelegenheiten auszustatten. Die Handwaschgelegenheiten in den Duschräumen wären somit nicht ausreichend.