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Wie kann der Feueralarm in einem Sägewerk mit hohem Lärmpegel gewährleitstet werden?

KomNet Dialog 14874

Stand: 27.03.2020

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Brandmeldeeinrichtungen

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Frage:

Im Sägewerk besteht ein hoher Lärmpegel von ca. 90 dB(A). Zur Feueralarmierung wurde von einer Fachfirma eine Alarmanlage mit Sirenen eingebaut. Die Sirenen mit 100 dB sind kaum hörbar und dürften wegen Lärmschutzes nicht verstärkt werden. In welchem Regelwerk kann darüber Auskunft gegeben werden?

Antwort:

Nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind.

Es ist somit grundsätzlich dem Arbeitgeber überlassen, auf welche Art und Weise in einem Brandfall die Beschäftigten zu alarmieren sind. Er kann dies mit organisatorischen Mitteln (Evakuierungshelfer) oder mit technischen Mitteln (Alarmierungseinrichtung) machen. Allgemein gilt jedoch, dass technische Maßnahmen organisatorischen Maßnahmen vorzuziehen sind.

Technische Alarmierungsmittel dürfen nur entsprechend der Betriebs- oder Bedienungsanleitung des Alarmierungsmittels zum Einsatz kommen. Das von Hupen verursachte Alarmsignal darf die in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV festgelegten oberen Auslösewerte: LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise für kurzzeitige Impulse LpC,peak = 137 dB(C) nicht überschreiten, da ansonsten das bei einer Alarmierung ungeschützte Gehör durch den Lärm geschädigt werden kann. Die in der LärmVibrationsArbSchV genannten Werte sind für Beschäftigte bestimmt.


Die akustische Meldeeinrichtung muss über dem Geräuschpegel des Umgebungslärms liegen und grundsätzlich an jeder Stelle in des Betriebes zu hören sein. Da die akustische Warnung auf Grund des hohen Lärmpegels eher nicht wahrgenommen wird, sollte auch eine optische Alarmierung geprüft werden. Eine optische Warnung muss an allen möglichen Aufenthaltsorten der Beschäftigten zuverlässig wahrgenommen werden können. In einigen Fällen dürfte eine Kombination aus optischer und akustischer Alarmierung geeignet sein.