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Welche geldlichen Leistungen muss die Krankenkasse und welche der Arbeitgeber im Mutterschutz übernehmen?
KomNet Dialog 5309
Stand: 13.06.2018
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Entgeltzahlung
Frage:
Ich bin Studentin und im 5.Monat schwanger. Seit einem Jahr bin ich in einem Lebensmitteldiscounter als Packkraft beschäftigt. Nun informierte ich meinen Arbeitgeber über meine Schwangerschaft. Dieser teilte mir mit, dass ich während der Schutzfristen mit keinerlei Lohnfortzahlungen rechnen kann, da ich nun im Mutterschutz bin und für weitere Zahlungen meine Krankenkasse zuständig sei. Ist das richtig? Ich bin bei meiner Krankenkasse als Studentin versichert, habe also keinen Anspruch auf Krankengeld. Dennoch gehe ich keiner geringfügigen Beschäftigung nach, sondern einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit. Wer muss mich nun bezahlen bis zum Geburtstermin?
Antwort:
Nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) besteht für Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, während der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung) Anspruch auf Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG). Das Mutterschaftsgeld wird von der Krankenkasse bezahlt.
Besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld, ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen sowie für den Entbindungstag einen Zuschuss in Höhe des Differenzbetrags zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung zu zahlen (§ 20 MuSchG).
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch (z. B. Studentinnen) mit einer geringfügigen Beschäftigung erhalten in der Regel pro Tag 13 € Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse.
Ob bzw. in welcher Höhe Ihnen ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zusteht, können wir von hier aus nicht abschließend beurteilen. Wir empfehlen daher entsprechende Fragestellung direkt an die zuständige Krankenkasse oder eine andere im Arbeitsrecht autorisierte Stelle (z. B. Fachanwalt für Arbeitsrecht) zu richten.